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  • · Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 5/2023)

    13 aktuelle Entscheidungen zur Kostengrundentscheidung und zur Kostenfestsetzung

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Angefangen bei der Kostengrundentscheidung muss der Anwalt sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung achtsam sein. Er muss Vieles im Blick haben und Chancen ergreifen, „noch etwas herauszuholen“: Die Kostengrundentscheidung muss vollständig und richtig verteilt, die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners dürfen nicht hoch angesetzt und die eigene Vergütung darf nicht unzutreffend gekürzt sein. Auch die sachliche Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer sind an diese Punkte gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt 13 wichtige Entscheidungen zum Kostenrecht und zur Kostenfestsetzung vor. |

    1. Erstmaliger zweitinstanzlicher Vortrag schadet auch im Obsiegensfall

    Nach § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise der obsiegenden Partei aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, obwohl sie dies in einem früheren Rechtszug hätte geltend machen können (OLG Schleswig 2.8.22, 12 U 185/21, Abruf-Nr. 238170).

     

    Der Kläger hätte im konkreten Fall bereits im ersten Rechtszug vortragen können, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug als Neufahrzeug erworben hat. Dann wäre er bereits vor dem LG (überwiegend) siegreich gewesen. Die Durchführung des Berufungsverfahrens war einzig auf diese unterbliebene Angabe zurückzuführen. Trotz Hinweises des LG hatte er diese Frage nicht beantwortet. Dieser Punkt war auch nicht entbehrlich, dass sich die Neuwageneigenschaft evtl. aus den vom Kläger eingereichten Anlagen hätte ergeben können. Denn Anlagen können den Vortrag einer Partei erläutern, diesen aber nicht ersetzen (vgl. BGH NJW 08, 69, 71).