07.05.2014 · Fachbeitrag · Gebühren
Abgewiesene Stufenklage bleibt komplett Verfahrensgegenstand
Für die Festsetzung des Streitwerts einer Stufenklage nach § 44 GKG ist immer auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen, auch wenn der Leistungsanspruch später nicht weiter verfolgt wird und die Stufenklage damit „stecken geblieben“ ist.
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