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  • · Nachricht · Firmierung

    „x.. partners Gesellschaft mbH“ ist eintragungsfähig

    | Der Zusatz „partners“ in der Firmierung einer GmbH provoziert keine Verwechslung im Sinne des PartGG und ist daher eintragungsfähig. |

     

    Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Hamburg (10.5.19, 11 W 35/19) im Fall einer Steuerberater-GmbH. Die wollte ihren Namen in „x.. partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“ ändern. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung.

     

    Das OLG Hamburg sah das anders und wies das Amtsgericht an, die Eintragung vorzunehmen. Die angestrebte Firmierung verstößt nach Ansicht des Senats nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG als der insoweit einzig in Betracht kommenden entgegenstehenden Rechtsnorm.

     

    • Der Firmenzusatz „partners“ unterfällt schon sprachlich nicht den Namenszusätzen „Partnerschaft“ oder „und Partner“, deren Verwendung nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Partnerschaft im Sinne des PartGG vorbehalten bleibt. Nicht nur aufgrund der Kleinschreibung, sondern insbesondere aufgrund der für das deutsche Wort „Partner“ ersichtlich fehlerhaften Pluralbildung grenzt sich der Firmenzusatz „partners“ von den in § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG genannten Namenszusätzen als englischsprachiger Begriff und damit zugleich eindeutig ab.

     

    • Die Verwechslung einer unter Einschluss des Firmenzusatzes „partners“ in das Handelsregister einzutragenden GmbH mit einer Partnerschaft im Sinne des PartGG erscheint mit Blick auf den insoweit gemäß § 4 S. 1 GmbHG zwingend gebotenen Rechtsformzusatz ohnehin als ausgeschlossen.

     

    • Dass hiernach die Schutzwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG auch auf den englischsprachigen Firmenzusatz h„partners“ zu erstrecken sein sollte, vermag der Senat namentlich in Ansehung der Gesetzgebungsmaterialien, die insoweit allein auf eine mögliche Verwechslungsgefahr Bezug nehmen (BT-Drucks. 12/6152, S. 23), nicht zu erkennen. Für eine zugunsten der Partnerschaft im Sinne des PartGG noch über die Beschränkungen des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG hinausgehende Monopolisierung weiterer Namenszusätze besteht danach im Anwendungsbereich des § 4 GmbHG kein Raum.
    Quelle: ID 45963378