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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Vollstreckungskosten: Das ist bei der Festsetzung zu beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Kostenfestsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO ist in der Praxis ein Massengeschäft. Damit solche Anträge zügig bearbeitet werden können, müssen diese fehlerfrei sein. |

     

    1. Diese BGH-Entscheidung müssen Sie kennen

    Der BGH (13.9.18, I ZB 16/18, Abruf-Nr 206080) hat entschieden: Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind hierbei eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten beantragt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.

     

    2. Praxisauswirkungen

    Nach § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO müssen Sie dem Kostenfestsetzungsantrag folgende Unterlagen beifügen: die Kostenberechnung, die zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege. Aus dem Antrag muss in bestimmter Form hervorgehen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Es ist somit erforderlich, sowohl den zugrunde liegenden Rechtsstreit oder Vollstreckungstitel als auch den Grund und die Höhe der einzelnen Positionen genau bzw. nachvollziehbar zu bezeichnen. Machen Sie Rechtsanwaltskosten geltend, ist § 10 Abs. 2 RVG zu beachten: