12.10.2015 · Fachbeitrag · EU-ErbVO
Erbrecht: Mandanten Rechtswahlklausel empfehlen!
Seit dem 17.8.15 gilt die neue EU-ErbVO: In Todesfällen gilt ausschließlich das Erbrecht des Landes, in dem sich der Erblasser vor seinem Tod gewöhnlich aufhielt. Probleme bereitet dies etwa, wenn das Gesetz des anderen EU-Lands einen deutschen Güterstand nicht anerkennt. Mit einer Rechtswahlklausel kann der Mandant sicherstellen, dass deutsches Erbrecht angewendet wird. Informieren Sie ihn entsprechend.
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