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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Poker um Starttermin: beA kann theoretisch „über Nacht“ freigeschaltet werden

    von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz

    | Der Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) steht bevor ‒ soviel ist gewiss. Nach Aussagen des AGH Berlin könne das beA theoretisch „über Nacht“ freigeschaltet werden. Nutzen Sie die durch den verschobenen Starttermin gewonnene Fristverlängerung, um Ihre Kanzlei auf den elektronischen Rechtsverkehr vorzubereiten. Der Beitrag informiert über aktuelle anwaltsgerichtliche Verfahren, die es beeinflussen, wann der Startschuss fällt. |

    1. Anwaltgerichtliches Eilverfahren beeinflusst Starttermin

    In einem aktuellen Eilverfahren vor dem AGH Berlin (II-AGH 16-15) haben zwei Rechtsanwälte beantragt, ihr beA bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht einzurichten. Nach einem mehrstündigen Verhandlungsmarathon schlossen die Parteien einen Widerrufsvergleich. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich verpflichtet, das beA für die beiden Anwälte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht einzurichten. Die Widerrufsfrist endet am 31.3.16. Bis zum 6.4.16 muss das Hauptsacheverfahren eingeleitet werden. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren lange Ausführungen des Senats zur Rechtsansicht. Die Parteien diskutierten auch die technischen Möglichkeiten. Wie kann z. B. gewährleistet werden, dass nur die Anwälte, die ihr beA freigeschaltet haben, über das beA erreichbar sind? Sinnvollerweise würden nur die Kollegen angezeigt, die ihr beA eingerichtet haben, während die anderen in der Auswahlbox gar nicht erscheinen.

     

    Die BRAK wird Mitte März eine Hauptversammlung einberufen, bei der alle 28 regionalen Kammerpräsidenten entscheiden, ob der Vergleich widerrufen werden soll. Unter bea.brak.de soll über den Fortgang informiert werden.