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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Das beA-Forum: Sie fragen ‒ wir antworten

    | Auch wenn das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) noch nicht verpflichtend ist, sollten Sie das Thema jetzt nicht aufschieben. Wer zum Pflichttermin 1.1.18 nicht vorbereitet ist, droht überrollt zu werden. Wie bei allen komplexeren Projekten werden viele Fragen auftauchen. AK Anwalt und Kanzlei hilft Ihnen bei den Antworten. |

     

    Frage: Es gibt verschiedene beA-Karten. Worin unterscheiden sich die einzelnen Karten?

     

    Antwort: Die bea-Karte gibt es in drei verschiedenen Ausführungen:

     

    • beA-Karte Basis
    • Die beA-Karte Basis benötigen Sie, um sich erstmals zu registrieren. Sie hat folgende Funktionen:
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      • Mit ihr melden Sie sich täglich am beA an.
      • Sie können elektronische Dokumente von Kollegen, Notaren und sukzessive von der Justiz sicher empfangen.
      • Sie können nicht schriftformgebundene Erklärungen versenden.
      • Ab Januar 2018 können Sie Schriftsätze in formellrechtlich schriftformersetzender Weise versenden.
      • Hier liegen alle Administratorenrechte. Sie legen hier fest, wer in den beA-Briefkasten schauen darf und wer die Post öffnen darf. Diese Entscheidungsbefugnis können Sie auch delegieren.
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    • Kosten inkl. Verpackung und Versand: 29,90 EUR/Jahr (zzgl. USt.).

     

    • beA-Karte Signatur
    • Die beA-Karte Signatur ist quasi eine Basiskarte mit aufgeladenem Signaturzertifikat.
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      • Sämtliche Funktionen der Basis-Karte gelten auch hier.
      • Mit der Signatur können Sie signierte Schriftsätze versenden.
      • Selbstverständlich können Sie mit dieser Karte auch ohne Signatur versenden.
      • Die beA-Karte Signatur ist eine sog. Stapelsignaturkarte (Multicard 100) als Einzelarbeitsplatzlösung. Sie können damit bis zu 100 Signaturen mit einmaliger PIN-Eingabe erstellen.
      • Zudem unterstützt die Signaturkarte die sichere Elster-Anmeldung zur Abgabe von Steuererklärungen.
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    • Kosten inkl. Verpackung und Versand: 49,90 EUR/Jahr (zzgl. USt.).

     

    • beA-Karte Mitarbeiter
    • Die beA-Karte Mitarbeiter ist mit einem sogenannten fortgeschrittenen Zertifikat ausgestattet.
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      • Damit kann sich eine Bürokraft am beA anmelden.
      • Je nach Umfang der übertragenen Rechte kann sie beispielsweise Nachrichten lesen und vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten versenden.
      • Wurde ihr vom Rechtsanwalt die entsprechende Befugnis erteilt, kann die Bürokraft auch anderen Personen Rechte am Postfach einräumen.
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    • Kosten inkl. Verpackung und Versand: 12,90 EUR/Jahr (zzgl. USt.).

     

    Frage: Welche der Karten benötige ich für meine Kanzlei?

     

    Antwort: Es kommt auf Größe und Organisationsstruktur der Kanzlei an. Grundsätzlich benötigen Sie für die Erstregistrierung mindestens eine beA-Karte Basis und einen geeigneten Chipkartenleser. Die beA-Karte Signatur wird zunächst als „Basisversion“ ausgeliefert. Sie können damit qualifizierte elektronische Signaturen erstellen, sobald sie mit einem qualifizierten Zertifikat auf- und nachgeladen wurde. Sie benötigen die beA-Karte Signatur aber, um Schriftsätze nach § 130a ZPO aus dem beA zu versenden.

     

    Beachten Sie | Um die Signatur-Funktion „aufzuladen“, ist eine signaturrechtlich erforderliche individuelle Identifizierung nötig. Hierdurch entstehen weitere Kosten.

     

    Soll ein Mitarbeiter Schriftsätze nach § 130a ZPO versenden, benötigt er keine eigene Signaturkarte. Vielmehr muss der Anwalt den Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über seine beA-Karte Signatur versehen. Der Mitarbeiter kann den so signierten Schriftsatz dann später mit seiner normalen Mitarbeiterkarte versenden.

     

    Sie können mit der qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 126 Abs. 3, § 126a BGB grundsätzlich auch die Schriftform bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen, wie z. B. Kündigungen (vgl. aber z. B. Ausnahme gem. §  23 BGB), ersetzen. Mit der beA-Karte Basis geht das nicht.

     

    FAZIT | Als Anwalt sollten Sie zumindest eine beA-Karte Signatur haben. Um den Kanzlei-Betrieb aufrecht zu erhalten und delegieren zu können, sollten entsprechende Mitarbeiter-Karten vorhanden sein. Dabei können Sie selber entscheiden, wer von Ihren Mitarbeitern was darf.

     

    Denken Sie auch an den „worst-case“: Haben Sie Ihre Signaturkarte verlegt oder ist der Chip beschädigt, können Sie möglicherweise eine Schriftsatzfrist nicht einhalten. Hier kann eine zweite Signaturkarte als Sicherheitsreserve helfen.

     

    Sie haben Fragen zum beA? Schreiben Sie uns, wir beantworten sie gerne hier in unserem beA-Forum: ak@iww.de oder Fax 02596 ‒ 922 99.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 206 | ID 44392190