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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Berufung ohne elektronische Signatur

    | Ein elektronisch übermittelter Berufungs- wie auch ein entsprechender Berufungsbegründungsschriftsatz wahren auch ohne qualifizierte elektronische Signatur die Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn sie im Original von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und dann eingescannt als pdf-Dokument übermittelt worden sind und dem Berufungsgericht noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten vorliegen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    So entschied es das LAG Düsseldorf (7.8.18, 3 Sa 213/18, Abruf-Nr. 206272). Die Richter stellten dabei klar, dass sich daran durch die mit Wirkung ab 1.1.18 erfolgte Änderung des § 4 Abs. 2 ERVV nichts geändert hat. Daher hindere jedenfalls unter diesen Voraussetzungen auch die Übermittlung des elektronischen Dokuments mittels nunmehr untersagter sogenannter Containersignatur die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht (Abgrenzung zu BAG 15.8.18, 2 AZN 269/18).

     

    Relevanz für die Praxis

    In vielen Kanzleien herrscht noch Unsicherheit, wie der elektronische Versand erfolgen darf bzw. muss. Wird der Schriftsatz ausgedruckt, unterschrieben und wieder eingescannt? Oder ist eine digitale Signatur überflüssig? Was richtig ist und welche verschiedenen Möglichkeiten im Arbeitsablauf Sie haben, haben wir bereits in der November-Ausgabe von AK aufgezeigt (AK 18, 184 = Abruf-Nr. 45558322).

     

     

     

    Quelle: ID 45677295