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Digitale Tempo-Messdaten: Anwalt muss nicht zur Behörde
Verlangt ein Anwalt in einer Bußgeldsache Messdaten seines Mandanten sowie die zum Öffnen nötigen digitalen Schlüssel (Token), muss die Behörde diese digital übermitteln ( OLG Brandenburg 17.11.25, 2 ORbs 120/25, Abruf-Nr. 253432 ). Eine Einsichtnahme vor Ort bei deutlich weiter entfernten Behörden muss der Anwalt nicht akzeptieren.
Der Verteidiger bat die Behörde, die Messdaten sowie die Token digital zu übermitteln. Die Behörde verwies auf den Datenschutz. Sie bot nur eine Einsichtnahme vor Ort an und lehnte die Übersendung der Token ab.
Die Rechtsbeschwerde zum OLG hatte Erfolg. Der Verteidiger kann grundsätzlich verlangen, dass ihm die Messdaten und die zur Auswertung nötigen Hilfsmittel in die Kanzlei übermittelt werden (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 32f Abs. 2 S. 3 StPO). Die Falldatei ist ein originäres Beweismittel. Der Anspruch umfasst daher auch die Dateien, die zum Öffnen nötig sind. Das gilt jedenfalls, wenn der Anwalt – hier der mehrere 100 km entfernten Behörde – konkrete Gründe vorträgt (u.a. OLG Bremen 20.10.23, 1 Orbs 25/23; OLG Karlsruhe 22.8.23, 1 ORbs 34 Ss, Abruf-Nr. 237748; OLG Frankfurt 4.3.25, 2 ORbs 233/24). Ein Verlust der Beweismittel droht nicht, weil die Dateien kopiert werden können.
Einen Anspruch auf die Daten der gesamten Messreihe verneint das OLG dagegen, wie die Mehrheit der OLG. Sie seien für die Verteidigung nicht relevant; für die Zuverlässigkeitsprüfung hätten sie nur theoretische Bedeutung.
von Christian Noe B. A., Göttingen
Weiterführende Hinweise
- Daten aus rechtswidrig gewährter Akteneinsicht: Was darf der Anwalt?, AK 23, 189, Abruf-Nr. 49671179