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  • 10.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253432

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 17.11.2025 – 2 ORbs 120/25

    1. Das Recht auf Informationsparität umfasst den hier plausibel begründeten Anspruch auf Übermittlung der digitalen Falldatei nebst dem für den Zugang und die Auswertung erforderlichen Schlüssel. Die vom Messgerät erzeugte digitale Falldatei ist originäres Beweismittel für die verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung und insofern erkennbar ohne weiteres relevant für die Verteidigung, weil sie Ausgangspunkt für eine Überprüfung der Integrität und Authentizität der ausgewerteten, in der Bußgeldakte befindlichen analogen Falldatei ist; die Bußgeldbehörde hat mit Rücksicht darauf die für die Prüfung der Auswertung erforderlichen Hilfsmittel vorzuhalten.

    2. Der Verteidiger hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die Messunterlagen und die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel in seine Kanzlei übermittelt werden. Dies gilt auch für den zum Öffnen der Falldatei erforderlichen öffentlichen Schlüssel des Messgerätes jedenfalls dann, wenn im Hinblick auf den Aufwand bei der Anreise zum entfernt liegenden Sitz der Bußgeldbehörde ein konkretes Bedürfnis für die Übersendung geltend gemacht wird.


    Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2025, Az. 2 ORbs 120/25

    Tenor:

    1. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

    2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 15. April 2025 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.

    Gründe
    I.

    Das Amtsgericht Cottbus verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 15. April 2025 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h eine Geldbuße von 550 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

    Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 7. Oktober 2024 mit einem Pkw die in der Ortschaft ("Ort 01") liegende ("Adresse 01") mit einer - durch das gültig geeichte stationäre elektronische Lasergeschwindigkeitsmessgerät Traffistar S350 ermittelten - Geschwindigkeit von mindestens 84 km/h, wobei er die erhebliche Überschreitung der innerorts geltenden zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erkannt und jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht neben der vorsätzlichen Tatbegehung festgestellte Voreintragungen zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt.

    Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

    Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt,

    das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

    II.

    1. Die Sache ist dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil es geboten ist, die angefochtene Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

    2. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg, denn die Verteidigung beanstandet mit Recht eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und eine unzulässige Beschränkung im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO, weil dem Verteidiger der Public Key zum Öffnen der digitalen Falldatei zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung nicht an dessen Kanzleisitz zur Verfügung gestellt worden ist.

    a) Der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

    Der Verteidiger hat bei der Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 4. November 2024 die Übermittlung diverser Messunterlagen und dabei u.a. die Überlassung der vollständigen, alle den Messeinsatz mit dem verwendeten Gerät betreffenden Dateien der gesamte Messreihe beantragt. Die Bußgeldbehörde hat dem Begehren nur teilweise entsprochen und mit Schreiben vom 2. und 12. Dezember 2024 u.a. mitgeteilt, dass dem Betroffenen nach gängiger Beschlusspraxis des Amtsgerichts Cottbus durch seinen Verteidiger bzw. einen von ihm bevollmächtigten Sachverständigen Einsicht in die gesamte digitale Messerie vom 7. bis zum 14. Oktober 2024 gewährt werde, wobei die Einsicht aus Gründen des Datenschutzes nur in den Räumen der Verwaltungsbehörde erfolgen könne. Sofern dem Verteidiger bzw. Sachverständigen für seine Beurteilung die einzelne Messung des Betroffenen genüge, stehe einer Versendung dieser Datei nichts entgegen. Der Token bzw. der Schlüssel könne nicht übersendet werden.

    Die Verteidigung hat daraufhin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG angetragen und hierzu erklärt, dass der Betroffene den Public Key benötige, um die Authentizität und Integrität des Falldatensatzes überprüfen zu können. Mit Beschluss vom 31. Januar 2025 hat das Amtsgericht dem Betroffenen, seinem Verteidiger und einem bevollmächtigten Sachverständigen u.a. Einsicht in die Messdaten für die gesamte Messreihe in den Räumen der Bußgeldbehörde gewährt und unter Ablehnung des weitergehenden Antrags ausgeführt, dass gegen eine Datenversendung keine Einwendungen bestünden, soweit dem Verteidiger für die Beurteilung die geöffnete Datei der einzelnen Messung des Betroffenen genüge. Im Übrigen könne eine Einsicht in die begehrten Unterlagen nur in den Diensträumen der sachbearbeitenden Behörde gewährt werden. Ein Versand der Originalunterlagen, die ständig in der Verwaltungsbehörde benötigt würden, komme nicht in Betracht. Soweit der Kanzleisitz des Verteidigers vom Sitz der Bußgeldbehörde übermäßig weit entfernt sei, wäre die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten möglich und zumutbar. Die digitalen Daten bedürften zur Entschlüsselung eines persönlichen passwortgeschützten Kunden-USB-Krypto-Moduls, Token genannt, welches sicherstelle, dass nur geschulte und berechtigte Person mit den Daten arbeiteten. Die Versendung eines solchen Token käme deshalb nicht infrage.

    In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung u.a. die Aussetzung und die Übersendung der zum Öffnen des digitalen Falldatensatzes zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Messung benötigten PK-Datei (Public Key) zur Einsicht, Stellungnahme sowie Darlegung möglicher Messfehler. Ohne die Überlassung des öffentlichen Schlüssels des Messgerätes könne der Falldatensatz nicht geöffnet und ausgewertet werden und eine Überprüfung der Integrität und Authentizität sei so nicht möglich. Der Verweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Räumen der Bußgeldbehörde sei im Hinblick auf den mehrere 100 km entfernten Sitz der Kanzlei des Verteidigers in ("Bundesland 01") unangemessen und unzumutbar, zumal die vom Gericht vorgeschlagene Beauftragung eines Unterbevollmächtigten mit Kosten verbunden sei, die nicht im Verhältnis zu Bedeutung der Sache stünden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung durch Beschluss abgelehnt.

    b) Das Amtsgericht hat mit der Ablehnung einer Überlassung des öffentlichen Schlüssels zum Öffnen der Falldatei durch Übersendung an den Verteidiger gegen das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren verstoßen und die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 138 Nr. 8 StPO).

    Der Betroffene hat unter dem Gesichtspunkt der Informationsparität ein aus dem Recht auf ein faires Verfahren resultierenden Anspruch auf Informationszugang auch zu den nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen, soweit diese in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen, erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen und aus deren Sicht verständigerweise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam gehalten werden dürfen, wobei der Verteidigung ermöglicht werden muss, jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachzugehen (BVerfG, Beschl. v. 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - juris, Rdnr. 49, 57; BGH, Beschl. v. 30. März 2022 - 4 StR 181/21, juris).

    Dies umfasst auch den hier plausibel begründeten Anspruch auf Übermittlung der digitalen Falldatei nebst dem für den Zugang und die Auswertung erforderlichen Schlüssel. Die vom Messgerät erzeugte digitale Falldatei ist originäres Beweismittel für die verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung und insofern erkennbar ohne weiteres relevant für die Verteidigung, weil sie Ausgangspunkt für eine Überprüfung der Integrität und Authentizität der ausgewerteten, in der Bußgeldakte befindlichen analogen Falldatei ist; die Bußgeldbehörde hat mit Rücksicht darauf die für die Prüfung der Auswertung erforderlichen Hilfsmittel vorzuhalten (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 4. März 2025 - 2 ORbs 233/24, juris).

    Das Amtsgericht hat dies auch nicht verkannt, die Verteidigung aber zu Unrecht auf eine Einsichtnahme bei der Bußgeldbehörde verwiesen und eine Übersendung des Schlüssels abgelehnt.

    Der Verteidiger hat indes grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die Messunterlagen und die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel in seine Kanzlei übermittelt werden (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 32f Abs. 2 Satz 3 StPO); dies gilt auch für den zum Öffnen der Falldatei erforderlichen öffentlichen Schlüssel des Messgerätes jedenfalls dann, wenn wie hier im Hinblick auf den Aufwand bei der Anreise zum entfernt liegenden Sitz der Bußgeldbehörde ein konkretes Bedürfnis für die Übersendung geltend gemacht wird (OLG Bremen, Beschl. v. 20. Oktober 2023 - 1 Orbs 25/23, BeckRS 2023, 40005, juris, Rdnr. 27/28; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22. August 2023 - 1 Orbs 34 Ss 468/23, BeckRs 23037 und Beschl. v. 17. Februar 2023 - 3 Orbs 33 Ss 55/23, juris). § 147 StPO, der bei amtlich verwahrten Beweismitteln allein ein Recht auf Besichtigung am Ort der Verwahrung vorsieht, steht einer Übermittlung der digitalen Falldatei nebst Schlüssel nicht entgegen, weil von dieser ein Duplikat erstellt werden kann und kein Substanzverlust des Beweismittels droht. Im Hinblick mit den für eine Anreise zum Sitz der Bußgeldbehörde bzw. der Beauftragung eines Bevollmächtigten zur Einsichtnahme entstehenden Kosten- und Zeitaufwand, der nicht im Verhältnis zu Bedeutung der Sache steht, ist eine Übersendung der publizierten Unterlagen nebst öffentlichem Schlüssel des Messgerätes anstelle einer Besichtigung vor Ort zulässig und auch geboten (OLG Bremen, aaO.; OLG Karslruhe, aaO.; aA OLG Frankfurt, aaO. mit einem nicht näher begründeten und nicht plausiblen Verweis darauf, dass eine Übersendung des Schlüssels "technisch und rechtlich nicht möglich" sei). Durch eine Aushändigung des öffentlichen Schlüssels an den Verteidiger als einem Organ der Rechtspflege bzw. an einen beauftragten Sachverständigen wird weder die Tätigkeit der Bußgeldbehörde beeinträchtigt, noch sind Rechte Dritter betroffen oder ist sonst zu besorgen, dass die übermittelten Daten rechtsmissbräuchlich weitergegeben oder nicht für Zwecke des konkreten Verfahrens verwendet werden (OLG Bremen aaO. Rdnr. 29-31; OLG Karlsruhe, aaO.).

    Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund dieses Verfahrensverstoßes der Aufhebung und die Sache bedarf erneuter Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es insoweit auf die weiteren Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge noch ankommt.

    Ergänzend bemerkt der Senat jedoch im Hinblick auf das weitere Verfahren Folgendes:

    a) Soweit das Amtsgericht auch eine Übermittlung der die gesamte Messreihe betreffenden Falldaten abgelehnt und diese auf eine Einsichtnahme in den Räumen der Bußgeldbehörde beschränkt hat, liegt ein Verfahrensfehler demgegenüber nicht vor.

    Die Daten der gesamten Messreihe haben auch aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar keinerlei plausible Relevanz für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf und sind für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der tatgegenständlichen Messung ohne eine auch nur theoretische Bedeutung. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Würdigung in der wohl überwiegenden, vom Senat geteilten obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Februar 2024 - 2 ORbs 18/24; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 1. März 2023 - 1 OWi 2 SsBs 49/22; OLG Oldenburg, Beschl. v. 9. November 2023 - 2 Orbs 188/23, OLG Bremen, Beschl. v. 20. Oktober 2023 - 1 Orbs 25/23, jeweils in Juris) und beruht auf der diesbezüglichen, ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellenden, überzeugenden Einschätzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annulationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung, zuletzt in der Fassung vom 13. Dezember 2023, https://doi.org/10.7795/520.20231214; vgl. zum Ganzen auch Merz NZV 2022, 497ff.). Dass die Überprüfung der gesamten Messreihe für die vorliegende Geschwindigkeitsmessung gleichwohl und entgegen den Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt von Bedeutung sein könnte und eine Relevanz jedenfalls nicht schlechterdings auszuschließen ist, sondern eine theoretische Aufklärungschance besteht (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, aaO. Rdnr. 51), hat die Verteidigung auch im vorliegenden Fall nicht plausibel dargelegt.

    Die Rechte der Verteidigung sind deshalb durch die nur beschränkt ermöglichte Einsichtnahme nicht verletzt.

    b) Auch die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung eine Verletzung des fairen Verfahrens durch Nichtüberlassung "vollständiger Wartungs- und Reparaturunterlagen" zu dem eingesetzten Messgerät beanstandet, dringt nicht durch.

    Die Bußgeldbehörde hat dem Verteidiger auf das betreffende Einsichtsersuchen mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 mitgeteilt, dass nach Auskunft des Messbeamten "keine Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät stattgefunden haben". Hierdurch sind die Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt. Liegen wie hier Reparatur- und Wartungsunterlagen nicht vor, weil nach der letzten Eichung und nach der streitgegenständlichen Messung keine Wartungen oder Reparaturen an dem Messgerät durchgeführt worden sind, kann von der Bußgeldbehörde lediglich eine Erklärung hierüber gefordert werden (insoweit zutreffend Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13. Dezember 2021 - VGH B 46/21, juris Rdnr. 55). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, für die jeweils eingesetzten Geräte Servicenachweise über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät vorzuhalten (vgl. hierzu ablehnend OLG Frankfurt, Beschl. v. 26. August 2016 - 2 Ss-Owi 589/16, - juris; Anmerkung Krenberger zfs 2016, 712ff.).

    Soweit die Verteidigung darüber hinaus geltend macht, dass der Betroffene einen Anspruch auf Überlassung der Wartungs- und Reparaturunterlagen bis zu der nach der Messung zu veranlassenden nächsten Eichung - bzw., soweit eine solche noch nicht stattgefunden hat - bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung habe und das Amtsgericht das Recht auf ein faires Verfahren durch Ablehnung der deswegen beantragten Aussetzung der Hauptverhandlung verletzt habe, dringt sie auch damit nicht durch. Diesbezüglich ist bereits nicht dargetan, dass der Verteidiger sich bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bei der Bußgeldbehörde erneut und erfolglos um eine aktualisierte Auskunft über stattgefundene Wartungen oder Reparaturen erfolglos bemüht hat. Dies aber wäre erforderlich gewesen. Das Rügevorbringen zu den erfolglosen Veranlassungen nach der Hauptverhandlung ist hierfür nicht ausreichend. Insoweit ist es Sache der Verteidigung und nicht des Amtsgerichtes, bei der Verwaltungsbehörde auf Übermittlung der gewünschten Unterlagen und Auskünfte anzutragen.

    Im Übrigen steht der Anspruch auf Informationsgewährung im Spannungsverhältnis mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Interesse der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, juris Rdnr. 59). Auch wenn dem Betroffenen das Recht auf Informationszugang bis zum Abschluss des Verfahrens zusteht, hat er dieses rechtzeitig im Verfahren geltend zu machen (BVerfG, aaO. Rdnr. 60). Damit ein Rechtsmissbrauch und eine mutwillige Verzögerung des gerichtlichen Bußgeldverfahrens nach Möglichkeit vermieden wird, ist das Auskunftsbegehren deshalb grundsätzlich bereits umzusetzen, solange die Sache noch gemäß §§ 59ff. OWiG bei der Verwaltungsbehörde anhängig ist (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Dezember 2023 - LVG 28/22, juris).

    Einem Anspruch auf Gewährung von Informationen über durchgeführte Reparaturen und Wartungen am Messgerät ist mit Rücksicht darauf nach Auffassung des Senats bereits damit ausreichend und abschließend Genüge getan, wenn der Verteidigung die begehrten Auskünfte von der Bußgeldbehörde im Zwischenverfahren vor Abgabe der Sache an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 4 OWiG) erteilt werden. Ein darüber hinausgehendes Begehren auf Informationszugang hinsichtlich etwaiger noch späterer Reparaturen und Wartungen am Messgerät noch bis kurz vor der Hauptverhandlung ist demgegenüber im Interesse einer Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege nicht anzuerkennen. Insoweit ist schon fraglich und auch hier nicht plausibel dargelegt, inwieweit Reparaturen und Wartungen am Messgerät nach der verfahrensgegenständlichen Messung überhaupt Rückschlüsse auf die Funktionstüchtigkeit der Messanlage zur Tatzeit im Sinne einer wenigstens theoretischen Aufklärungschance zulassen können (so aber ohne nähere Begründung der Eignung zur Aufdeckung von Funktionsbeeinträchtigungen, die "jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen" seien: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18; Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 16. Januar 2023 - 1 VB 38/18; OLG Celle, Beschl. v. 22. Februar 2022 - 2 Ss [OWi] 264/21, juris). Jedenfalls wird das Recht der Verteidigung auf ein faires Verfahren durch eine Beschränkung des diesbezüglichen Informationszugangs bis zum Abschluss des Verfahrens nach §§ 59ff. OWiG bei der Verwaltungsbehörde nicht verletzt. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als dem Anspruch des Betroffenen auf Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Messgerätes umfassend dadurch Rechnung getragen wird, dass er eine - insoweit allein aussagekräftige - Befundprüfung gemäß § 39 MessEG beauftragen kann, bei der die Eichbehörde die Korrektheit der Funktion des betreffenden Messgerätes, insbesondere die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen feststellt (vgl. zum Ganzen die Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 31. Mai 2016 zur Frage, ob bei Verkehrsmessgeräten eine Lebensakte geführt werden muss, https://doi.org/10.7795/520.20160913C).

    RechtsgebieteBußgeldverfahren, digitale Übermittlung, Token, Einsicht vor OrtVorschriften§ 46 Abs. 1 OWiG, § 32f Abs. 2 S. 3 StPO, § 147 StPO