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  • · Nachricht · Besondere Gerichtsgebühr

    Soll die Klage erweitert werden, muss das Gericht frühzeitig informiert sein

    | Wollen Sie einen Gerichtstermin verlegen, da Sie eine Klageerweiterung nicht rechtzeitig fertigstellen können, müssen Sie dies das Gericht auch wissen lassen. Sie müssen Ihren Verlegungsantrag deutlich hierauf und nicht allein auf noch ausstehende Unterlagen stützen. Sonst verschulden Sie mit Ihrem Fernbleiben vom Termin eine Säumnis, für die Sie mit einer besonderen 1,0-Gerichtsgebühr nach § 38 GKG belegt werden können (LAG Berlin-Brandenburg 13.11.20, 17 Ta 1414/20, Abruf-Nr. 219443 ). |

     

    Dasselbe gilt für Fälle, in denen Sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Klage erweitern wollen. Auf diesen Zeitpunkt muss der Kläger sein prozessuales Verhalten ausrichten und dafür sorgen, weitere Ansprüche bis zu diesem Termin im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen. Nach dem LAG treffe nicht die Annahme zu, dass jede erst im Termin erfolgte Klageerweiterung ohnehin einen neuen Termin zur Folge habe. Sei eine Klageerweiterung unschlüssig, könne sie im Termin oder in einem besonderen Verkündungstermin abgewiesen werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Eine Ladung ist wirksam, sobald der Anwalt von ihr erfährt, AK 20, 186
    • Gerichtstermin verlegen wegen Fortbildung? Ja, aber …, AK 18, 203
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 47038523