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Wer als Anwalt zugelassen ist, muss sich beim beA registrieren
| Auch wenn es eigentlich mittlerweile selbstverständlich ist, dass sich jeder zugelassene Rechtsanwalt für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) registrieren muss, wehren sich manche Rechtsanwälte immer noch dagegen (AGH NRW 14.2.25, 1 AGH 43/24, Abruf-Nr. 247889 ). |
Ein 72-jähriger Rechtsanwalt weigerte sich, sich für das beA zu registrieren. „Für Rechtssuchende bin ich nicht mehr erreichbar. Ich will auch nicht mehr erreichbar sein!“, schreibt er der RAK. Diese gab daher das Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft ab. Daraufhin erhob der Anwalt in Papierform eine Feststellungsklage beim AGH NRW. Der AGH wies seine Klage gegen die beA-Pflicht ab. Die Klage sei schon unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingereicht wurde. Die prozessuale Schriftform nach § 55a Abs. 3 VwGO erfordert, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Mangels qualifizierter elektronischer Signatur hätte der Anwalt seine Klage dem AGH zufolge über sein eigenes beA-Postfach einreichen müssen. Der AGH hält die Klage aber auch für unbegründet. Jeder Anwalt sei nach § 31a Abs. 1 S. 1, Abs. 6 BRAO dazu verpflichtet, das beA vorzuhalten und Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen. Eine Ausnahme ‒ wie etwa das Ruhen der Tätigkeit ‒ sei nicht vorgesehen. Wer kein beA haben wolle, müsse die Zulassung zurückgeben.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel))