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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Privater Briefkopf verstößt gegen Umgehungsverbot

    | Zu den wichtigsten Berufspflichten eines Anwalts gehört das Umgehungsverbot: Er darf sich nicht direkt an anwaltlich vertretene Beteiligte bzw. Prozessgegner wenden. Das gilt auch, wenn seine Kanzleikollegen den direkten Kontakt suchen, sagt das AnwG Köln. Einen „Umgehungswillen“ kann der Anwalt auch zeigen, wenn er einen privaten Briefkopf nutzt. |

     

    1. Anwalt schreibt Gegenseite an

    Der betroffene Anwalt war Gesellschafter einer Anwaltskanzlei und außerdem Vermieter. Zwischen ihm und seiner Mieterin war ein Rechtsstreit anhängig. Die Mieterin hatte einen Prozessbevollmächtigten. Der Anwalt selbst wurde durch die Kanzlei vertreten, der er angehört. Der Anwalt schrieb nun auf seinem privaten Briefbogen seine Mieterin an. In dem als „Abmahnung und Kündigungsandrohung“ bezeichneten Schreiben forderte er sie auf, einen Vortrag im laufenden Rechtsstreit zu widerrufen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die Anwaltskammer Köln rügte ihn daraufhin. Sein Einspruch gegen den Rügebescheid vor dem AnwG Köln blieb erfolglos (16.8.19, AnwG 15/19 R, Abruf-Nr. 211075).

     

    2. So weit reicht das Umgehungsverbot

    Das Umgehungsverbot in § 12 BORA erstreckt sich nur so weit, wie das Mandat des gegnerischen Anwalts reicht. Bezüglich anderer Bereiche, auf die sich das Mandat nicht erstreckt, darf der Anwalt mit der Gegenseite in Kontakt treten. Genau dies war hier aber nicht der Fall. Der Anwalt bezog sich nämlich auf einen konkreten Schriftsatz des gegnerischen Anwalts, mithin auf den laufenden Rechtsstreit. Das Umgehungsverbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass Sozien oder Mitarbeiter des Anwalts den direkten Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen. In solchen Fällen ist der Anwalt ebenso vom Umgehungsverbot erfasst. Der Anwalt wusste, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten war. Er schrieb sie zwar auf einem „privaten“ Briefbogen und nicht mit dem Kanzleibriefbogen an. Der private Bogen wies ihn jedoch als „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ und „Fachanwalt für Steuerrecht“ aus. Damit brachte er zum Ausdruck, als Anwalt handeln zu wollen.