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  • 10.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211075

    Anwaltsgericht Köln: Beschluss vom 16.08.2019 – 3 AnwG 15/19 R

    1. Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen das Umgehungsverbot des § 12 BORA, wenn er zwar nicht den Briefbogen der Kanzlei, der er angehört und die in der Auseinandersetzung mandatiert ist, für die direkte Korrespondenz mit der anwaltlich vertretenen Gegenseite (Mieterin des Rechtsanwalts) verwendet, sondern einen "privaten" Briefbogen, in dem er aber auch ausdrücklich seine Berufsbezeichnungen als Rechtsanwalt usw. benennt.

    2. Aus dem Horizont der Mieterin als Empfängerin des Schreibens wird dadurch deutlich, dass der Absender des Schreibens anwaltlich tätig sein wollte.


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    RechtsgebietBORAVorschriftenBORA § 12