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  • · Fachbeitrag · Berufspflichten

    Nichts im Schilde führen: Anwalt muss Kanzleischild anbringen

    | Im Rahmen der Mindestanforderungen ist ein Anwalt verpflichtet, ein auf die Kanzlei hinweisendes Kanzleischild anzubringen, so der AGH Berlin (29.5.18, I AGH 2/16, Abruf-Nr. 205339 ). Diese Pflicht sei auch nicht durch die gesellschaftliche oder technische Entwicklung überholt (vgl. Weyland in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 27 BRAO Rn. 6 m.w.N.). |

     

    Damit der Rechtsanwalt die Pflicht aus § 11 Abs. 2 BORA erfüllen kann, muss er seine Kanzlei so organisieren, dass der Mandant ihn zu zumutbaren Zeiten erreichen kann. Wird der Kontakt zwischen ihm und seinem Mandanten nur schriftlich oder telefonisch unterhalten, genügt das nicht. Es ist durchaus möglich, dass Rechtsuchende den Anwalt vor einer Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail oder Online-Kontaktformular direkt in der Kanzlei aufsuchen. Die Anwältin hatte im vorliegenden Fall erklärt, sie gestatte Zutritt zu ihren Kanzleiräumen nur, wenn der Besuch von Mandanten auch angekündigt sei. Dies deute darauf hin, so der AGH, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten als Anwältin verkannte. Grundsätzlich gilt: Die räumlichen, sachlichen und organisatorischen Gegebenheiten einer Kanzlei sind auf eine gewisse Dauer angelegt und vom Anwalt aufrechtzuerhalten.

     

    PRAXISTIPP | Sind Sie von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, müssen Sie der Anwaltskammer gem. § 30 Abs. 1 BRAO einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat (BGH 23.7.14, AnwZ [Brfg] 45/13).