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  • · Nachricht · Begründungsfrist

    Anwalt muss von vornherein Gründe für Fristverlängerung nennen

    | Bei erheblichen Gründen darf ein Anwalt im Allgemeinen darauf vertrauen, dass seinem ersten Antrag auf eine verlängerte Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird (BGH 22.6.21, VIII ZB 56/20, Abruf-Nr. 223825 ). Beispielsweise genügt der Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung (AK 19, 201). Nennt der Anwalt keine Gründe, kann das Gericht annehmen, dass er das Verfahren verzögern möchte. Ein nachträglich nach Fristablauf mitgeteilter Grund genügt nicht (BGH 16.11.21, VIII ZB 70/20, Abruf-Nr. 226837 ). |

     

    Im Fall des BGH fragte der Anwalt mehrfach bei Gericht nach dem Az. für die Berufung, deren Begründungsfrist am 13.7.20 ablief. Bereits am 10.7.20 hatte er vorsorglich und ohne Angabe von Gründen eine Fristverlängerung bis zum 15.8.20 beantragt. Aufgrund eines Büroversehens wurde dieser Antrag aber nicht verschickt. Als der Anwalt am 14.7.20 das Az. erfuhr, faxte er einen Schriftsatz an das Gericht, bat um Verlängerung der am 13.7.20 abgelaufenen Frist wegen Urlaubs und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung wegen der versäumten Frist.

     

    Das Gericht wies die Wiedereinsetzung zurück. Zwar sei noch ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine gut geschulte, zuverlässige Kanzleikraft vergessen habe, den ersten Fristverlängerungsantrag zu versenden. Dieser hatte allerdings keinerlei Begründung enthalten. Dass der Anwalt ‒ nach Fristablauf ‒ in seinem Wiedereinsetzungsantrag erneut um Fristverlängerung bat und jetzt auch einen Grund nannte, ändert hieran nichts.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Leipzig)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Rechtzeitiger Fristverlängerungsantrag: Anwalt darf auf antragsgemäße Entscheidung vertrauen, AK 21, 59
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 20 | ID 47945234