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  • · Fachbeitrag · Aufbewahrungsfrist

    Handakten: Der Herausgabeanspruch verjährt in drei Jahren

    | Handakten sind als wesentliche Informationsträger für die Arbeit des Rechtsanwalts unverzichtbar. In Regressfällen kommt es nach dem Auftragsende oft zu Streit über die Frage, wie lange der frühere Mandant ihre Herausgabe verlangen kann. Der BGH hat entschieden, dass solche Ansprüche der in § 195 BGB verankerten allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen (15.10.20, IX ZR 243/19, Abruf-Nr. 218740 ). |

     

    Der Anwalt muss alles, was er zur und bei Auftragsdurchführung erhalten hat, auf Verlangen an den Auftraggeber übergeben. Dieser Anspruch wird mit dem Ende des Mandats fällig. Ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, läuft die diesbezügliche dreijährige Verjährungsfrist (§ 199 BGB), unabhängig davon, ob der Mandant überhaupt entsprechende Wünsche äußert.

     

    Zwar verpflichtet das Standesrecht den Berufsangehörigen, Handakten sechs Jahre lang aufzubewahren (§ 50 Abs. 1 BRAO), wobei er diese Frist auch auf sechs Monate verkürzen kann, wenn er den Mandanten zur Übernahme der Akten auffordert (§ 50 Abs. 2 BRAO). Diese rein berufsrechtlich relevante Bestimmung hat aber keinen Einfluss auf die unabhängig hiervon zu beurteilende mögliche Verjährung des Herausgebeanspruchs. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander.

     

    Im vorliegenden Fall war auch kein eigenständiger Verwahrungsvertrag geschlossen worden. Laut Mandatsvereinbarung sollte der Anwalt Unterlagen zwar zehn Jahre aufbewahren. Diese Regelung sollte ganz offenkundig allein die Berechtigung zur Datenlöschung und zur Aktenvernichtung betreffen. Außerdem fehlt es hinsichtlich anwaltlich geführter Handakten regelmäßig an einer Inobhutnahme fremder beweglicher Sachen zu einer fremdnützigen Aufbewahrung, was aber Voraussetzung für einen Verwahrungsvertrag wäre.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wann Sie welche Dokumente vernichten können, AK 21, 15
    Quelle: ID 46976496