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  • · Fachbeitrag · Aktenlagerung

    Nach dem Jahresend-Stress: Aufbewahrungspflichten im Blick

    | Rechtsanwälte und Notare müssen eine Aufbewahrungsfrist von zehn ­Jahren beachten, wenn es um Dokumente der Buchhaltung geht (z.B. Belege, Rechnungen, Kontoauszüge, Buchungsjournale, Jahresabschlüsse, § 147 AO). Buchhaltungsunterlagen aus dem Jahr 2003 und ältere können Sie also vernichten. Welche Aufbewahrungspflichten gelten außerdem? |

     

    Eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist ab der Beendigung des Auftrags gilt für die Handakten des Rechtsanwalts (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO). Es empfiehlt sich, Handakten vor einer Vernichtung auf Vollstreckungstitel oder wichtige Originaldokumente, die dem Mandanten nicht ausgehändigt wurden, zu überprüfen. Hierzu zählen z.B. Arbeitszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Mietverträge und steuerliche Dokumente. Diese Fünf-Jahres-Frist wird in vielen Kanzleien ohnehin vorsorglich überschritten, um auf den Akteninhalt - auch hinsichtlich möglicher Regressansprüche - langfristig Zugriff zu haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Detaillierte Informationen zu anwaltlichen Aufbewahrungsfristen erteilen nicht nur die regionalen Rechtsanwaltskammern, sondern auch Berufshaftpflichtversicherungen. Letztere können ihre Versicherungsnehmer oft über aktuelle Beispiele informieren, inwiefern Besonderheiten bei den Aufbewahrungspflichten Risiken bergen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42442508