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  • · Fachbeitrag · Steuerjahr 2023

    Steueränderungen 2023: Der tabellarische Schnellüberblick

    | Am 1.1.23 sind eine ganze Reihe steuerlicher Regelungen neu geschaffen oder geändert worden. Der Beitrag enthält einen Schnellüberblick in tabellarischer Form. |

    Tabellarischer Schnellüberblick

    Damit Sie sich durch die wichtigsten Steueränderungen 2023 gut „hindurchhangeln“ können, sind diese tabellarisch aufgelistet. Die Änderungen sind gegliedert nach Steuerart, Paragraf, Stichwort, einer kurzen inhaltlichen Beschreibung, der Benennung des Gesetzes bzw. der Rechtsquelle und dem Datum, ab dem die Neuregelung gilt. Zu jeder Rechtsquelle ist auch eine IWW-Abruf-Nr. aufgeführt. Wenn Sie diese Nummer anklicken oder auf iww.de oben in das rechteckige Suchfeld eingeben, gelangen Sie zum Wortlaut des Gesetzes oder der Verwaltungsanweisung.

     

    • Steueränderungen 2023 im EStG

    Vorschrift

    Stichwort

    Neuregelung inhaltlich

    Gesetz/Rechtsquelle

    Gilt ab

     § 3 Nr. 11b S. 5 EStG

    Corona-Pflegebonus

    Klarstellung Berücksichtigungszeitraum

    Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG fallen auch Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach § 150c SGB XI. Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen für die Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 auszahlen. Um die Steuerbefreiung auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wurde der Begünstigungszeitraum erweitert. Es reicht, wenn sie bis zum 31.05.2023 gewährt werden.

    JStG 2022

    Abruf-Nr. 232808

    01.01.2022

     § 3 Nr. 11c EStG

    Inflationsausgleichsprämie

    Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber (zusätzlich zum Arbeitslohn).

    Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

    • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet ‒ vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024.
    • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

    Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über

    das Erdgasgesetz, Abruf-Nr. 231979

    26.10.2022

     § 3 Nr. 14a EStG

    Grundrentenzuschlag

    Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt.

    JStG 2022

    01.01.2021

    § 3 Nr. 30

     R 3.30 LStR 2023

    Werkzeuggeld

    Klarstellung

    Zur Klarstellung wird die Aufzählung der Gegenstände, die nicht als Werkzeug im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG gelten, um die Telekommunikationsgeräte sowie die Zubehörteile für Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte erweitert.

    LStR 2023

    Abruf-Nr. 232177

    01.01.2023

     § 3 Nr. 62 EStG

     R 3.62 LStR 2023

    Kranken- und Pflegeversicherung

    Datenübermittlung

    Für das Bescheinigungsverfahren der Versicherungsunternehmen bei Zuschüssen des Arbeitgebers zur Kranken- oder Pflegeversicherung gilt ab dem Jahr 2024 das elektronische Datenübermittlungsverfahren (R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 S. 14 und 15 LStR 2023).

    LStR 2023

    01.01.2023

     § 3 Nr. 72 EStG

    Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

    Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Nennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke) eingeführt.

    JStG 2022

    01.01.2022

     § 3b EStG

    R 3b) Abs. 3 S. 3 LStR 2023

    Zuschläge für SFN-Arbeit

    Arbeitsstätte

    • Der Begriff der Arbeitsstätte wird für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne einer eindeutigen Regelung in den LStR 2023 näher bestimmt.
    • Arbeitsstätte ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird.

    LStR 2023

    01.01.2023

     § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG

    Häusliches Arbeitszimmer

    Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, dürfen Steuerzahler anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal einen Betrag von 1.260 Euro als Jahrespauschale abziehen.

    JStG 2022

    01.01.2023

     § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG

    Home-Office-Pauschale

    Die Home-Office-Pauschale wird dauerhaft entfristet. Der maximale Abzugsbetrag wird auf 6 Euro pro Tag und 1.260 Euro pro Jahr angehoben.

    JStG 2022

    01.01.2023

     § 5 Abs. 5 S. 2 EStG

    Rechnungsabgrenzungsposten

    Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens darf in der Steuerbilanz erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den GWG-Betrag des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG ‒ derzeit 800 Euro ‒ nicht übersteigt.

    JStG 2022

    Gilt für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2021

     § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG

    Lineare Gebäude-AfA erhöht

    • Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von zwei Prozent auf drei Prozent angehoben.
    • § 7 Abs. 4 S. 2 EStG, der es zulässt, dass die Gebäude-AfA in begründeten Ausnahmefällen nach der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen wird, sollte entfallen. Von diesem Vorhaben hat der Gesetzgeber Abstand genommen.

    JStG 2022

    Gilt ab VZ 2023 für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude

     § 7b EStG

    Sonder-AfA nach § 7b EStG

    Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG soll auch künftig Anreize für den Bau von Mietwohnungen bieten. Daher können Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt oder erworben werden, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur linearen AfA mit 4 x 5 Prozent abgeschrieben werden. Die Höchstgrenze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird auf 4.800 Euro je qm Wohnfläche erhöht. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung. Sie steigt auf maximal 2.500 Euro je qm Wohnfläche.

    JStG 2022

    Gilt für Bauantrag/Bauanzeige nach 31.12.2022 bis 31.12.2026

    § 8 Abs. 2 S. 6 EStG

     § 2 SvEV

    Sachbezüge

    Sachbezugswerte

    Seit dem 01.01.2023 gelten neue Sachbezugswerte.

    • Der Monatswert für die Unterkunft steigt auf 265 Euro (2022: 241 Euro).
    • Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt seit 01.01.2023
      • der monatliche Gesamtwert von 288 Euro (2022: 270 Euro) bzw.
      • der Einzelwert für ein Frühstück 2,00 Euro (2022: 1,87 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro (2022: 3,57 Euro).
    • Die Sachbezugswerte für Mietwohnungen unterscheiden sich von denen für Unterkünfte. Sie betragen im Jahr 2023:
      • 4,66 Euro (2022: 4,23 Euro) je Quadratmeter monatlich bzw.
      • 3,81 Euro (2022: 3,46 Euro) je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche).

    13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Abruf-Nr. 232814

    01.01.2023

     § 8 Abs. 2 S. 12 EStG

     R 8.1 Abs. 6 S. 6 LStR 2023

    Sachbezüge

    Mietwohnung und geldwerter Vorteil

    Überlässt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Mietwohnung, entsteht ein lohnsteuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, wenn die Wohnung sehr günstig oder kostenfrei ist. Für die entsprechende Bewertung ist grundsätzlich der ortsübliche Mietwert maßgebend. Die LStR 2023 regeln hierzu: „Bei Anwendung eines Mietspiegels ist die Vergleichsmiete der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Kosten, die konkret auf die überlassene Wohnung entfallen.“

    LStR 2023

    01.01.2023

    § 8 Abs. 2 S 12 EStG

     R 8.1 Abs. 6a LStR 2023

    Sachbezüge

    Wohnungsgestellung und Bewertungsabschlag

    Nach § 8 Abs. 2 S. 12 EStG brauchen Arbeitgeber bei Wohnungen, die sie Arbeitnehmern überlassen, keinen steuerlichen geldwerten Vorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete zahlt und der ortsübliche Mietwert nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. In den LStR 2023 gibt es eine neue Formulierung mit Erläuterung zum Bewertungsabschlag bei Wohnraumüberlassung: „Der Bewertungsabschlag beträgt 1/3 vom ortsüblichen Mietwert, wenn dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne des BetrKV beträgt. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die Mietvorteile bleiben außer Ansatz, wenn sie zusammen mit anderen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewertenden Sachbezügen die Sachbezugsfreigrenze nicht überschreiten. Überlässt der Arbeitgeber Wohnungen überwiegend an fremde Dritte, besteht ein Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 EStG (mit Bewertungsabschlag) und § 8 Abs. 3 EStG (mit Rabatt-Freibetrag).“

    LStR 2023

    01.01.2023

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3,

     R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 LStR 2023

    Doppelter Haushalt

    Besuchsfahrten des Ehegatten

    Die LStR 2023 regeln zum Thema Besuchsfahrten des Ehegatten neu, dass Werbungskosten vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist. Bislang war unklar, in welchen Fällen „umgekehrte Fahrten“ des Ehegatten als Werbungskosten anzuerkennen sind. Der BFH hat dies für die doppelte Haushaltsführung noch nicht entschieden.

    LStR 2023

    01.01.2023

     § 9 Abs. 4a S. 5 EStG

    Auslandsdienstreisen

    Seit 01.01.2023 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen (BMF, Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10010 :004).

    BMF-Schreiben, Abruf-Nr. 232478

    VZ 2023

     § 9a S.1 Nr. 1a EStG

    Arbeitnehmer-Pauschbetrag

    Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.

    JStG 2022

    VZ 2023

    § 10 Abs. 1

    Nr. 3 S. 2 EStG

    Beiträge eines Kindes für eigene Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherung

    Beiträge eines Kindes für dessen eigene Basiskranken- und Pflegeversicherung können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Beiträge der Person steuerlich berücksichtigt werden, die die Beiträge des Kindes wirtschaftlich getragen hat und für dieses Kind Kindergeld erhält. Die Vorschrift wird um die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes als materiell-rechtliche Voraussetzung erweitert.

    JStG 2022

    VZ 2023

     § 10 Abs. 3 S. 6 EStG

    Altersvorsorgeaufwendungen

    Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben greift ab 2023 (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG). Die Änderung ist vor dem Hintergrund der BFH-Urteile zu sehen, und zwar als erster Schritt zur Vermeidung der „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung. Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung des § 39b Abs. 4 EStG.

    JStG 2022

    VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2023

     § 10a Abs. 1a EStG

    Riester-Verfahren

    Eine Neuregelung soll das Riester-Verfahren bei Personen vereinfachen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören.

    JStG 2022

    01.01.2023

    § 19 EStG

     R 19.6 LStR 2023

    Aufmerksamkeiten

    Einschränkung bei Angehörigen

    • Aufmerksamkeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass schenkt, können bis zu einem Betrag von maximal 60 Euro lohnsteuer- und beitragsfrei bleiben. Auch ein Geschenk an die Angehörigen des Mitarbeiters ist abgabenfrei möglich.
    • Die Regelung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten wird in den LStR 2023 angepasst, indem der Begriff der Angehörigen auf Angehörige beschränkt wird, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben.

    LStR 2023

    01.01.2023

     § 19 Abs. 3 S. 1 EStG

    Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende

    Die im Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz geregelte Einmalzahlung und vergleichbare Leistungen öffentlicher Arbeitgeber nach Landesrecht sind den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ‒ Versorgungsbezüge ‒ zuzuordnen. Sie sind damit ‒ ebenso wie die Energiepreispauschale ‒ einkommen- und lohnsteuerpflichtig.

    JStG 2022

    VZ 2022

     § 20 EStG

    Verlustberücksichtigung nach § 20 EStG

    Die Vorschrift erlaubte bisher keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Jetzt ist die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich normiert.

    JStG 2022

    VZ 2022

     § 20 Abs. 9 EStG

    Sparer-Pauschbetrag

    Der Sparer-Pauschbetrag steigt von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro.

    JStG 2022

    01.01.2023

     § 22 Nr. 1 S. 3 EStG

    Einmalzahlung an Rentner

    Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung unterliegt als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Besteuerung.

    JStG 2022

    VZ 2022

     § 24b Abs. 2 S. 1 EStG

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Der Entlastungsbetrag wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das BMF wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für 2023 aufstellen und bekannt machen.

    JStG 2022

    01.01.2023

     § 32a EStG

    Neue Steuertarife

    Eingangsteuersatz, Progressionsphase und Spitzensteuersatz werden an die Inflation angepasst und damit dynamisiert (Entschärfung der kalten Progression).

    Inflationsausgleichsgesetz Abruf-Nr. 232812

    01.01.2023

     § 32 Abs. 6 S. 6 EStG

    Erhöhung Kindergeld und -frei-betrag

    Sowohl Kinderfreibetrag (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) als auch Kindergeld wurden erhöht.

    Inflationsausgleichsgesetz

    01.01.2023

     § 33a Abs. 2 S. 1 EStG

    Unterhaltshöchstbetrag

    Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird angehoben und ab dem Jahr 2022 dynamisiert. Der Höchstbetrag steigt 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 auf 11.604 Euro

    Inflationsausgleichsgesetz

    01.01.2023

     § 33a Abs. 2 S. 1 EStG

    Ausbildungsfreibetrag

    Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Abgedeckt werden elterliche Aufwendungen für in Berufsausbildung befindliche, auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.

    JStG 2022

    01.01.2023

     § 34c Abs. 5 EStG

     

    Auslandstätigkeit

    Neuer Auslandstätigkeitserlass (ATE)

    Arbeiten Arbeitnehmer in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, kann der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn in bestimmten Fällen unter den Voraussetzungen des ATE steuerfrei gezahlt werden. Ein neuer ATE gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist er erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 zufließen.

    BMF, Schreiben vom 10.06.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2293/19/

    10012 :001, Abruf-Nr. 229848

    VZ 2023

     § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b EStG

    Lohnsteuerabzugsmerkmale

    Berücksichtigungsfähige Beiträge

    • Mit der Änderung wird klargestellt, dass Lohnsteuerabzugsmerkmale nur die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG sind.
    • Im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Beiträge
      • eines Kindes, das selbst Versicherungsnehmer ist,
      • die vom anderen Elternteil für ein Kind, das nicht selbst Versicherungsnehmer ist, getragenen Beiträge und
      • für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 bis 4 EStG).

    JStG 2022

    VZ 2023

    § 39 Abs. 4a S. 1

    EStG

    Datenaustausch

    Umfassender Datenaustausch

    • Zum 01.01.2024 wird ein umfassender Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt.
    • Die Vorbereitungsarbeiten laufen seit längerem. Es hat sich dabei gezeigt, dass die mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedeten gesetzlichen Regelungen zum Datenaustausch derzeit noch nicht vorsehen, dass das Bundeszentralamt für Steuern nicht nur Empfänger der Daten ist, sondern auch aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale bildet. Diese Lücke wird mit einer Ergänzung von § 39 Abs. 4a S. 1 EStG geschlossen.

    JStG 2022

    VZ 2024

    § 39b

    Abs. 4

    EStG

    Vorsorgepauschale

    Übergangsregelung zum Ansatz der Rentenversicherungsbeiträge aufgehoben

    • Mit der in § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG geregelten Vorsorgepauschale werden im Lohnsteuerabzugsverfahren in pauschalierter Form die Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers berücksichtigt. § 39b Abs. 4 EStG enthielt hier bisher eine Übergangsregelung zum Ansatz der Rentenversicherungsbeiträge in den Kalenderjahren bis 2024. Diese orientierte sich am anteiligen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Mit dem vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG bereits ab dem Jahr 2023 kann auch die Übergangsregelung im Rahmen der Vorsorgepauschale entfallen. § 39b Abs. 4 EStG wird entsprechend ersatzlos aufgehoben.
    • Wegen verschiedener Verweise innerhalb des EStG behalten die Absätze 5 und 6 ihre Bezeichnung.

    JStG 2022

    VZ 2023

     § 40a Abs. 2 EStG

     R 40a.2 LStR 2023

    Geringfügig entlohnte Beschäftigte

    In R 40a.2 S. 1 LStR 2023 erfolgt eine Klarstellung, wonach eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit zwei Prozent bei geringfügig entlohnten Minijobbern nur bei abhängigen Beschäftigungen möglich sind.

    LStR 2023

    01.01.2023

     § 40b EStG

     R 40b.1 LStR 2023

    Betriebliche Altersversorgung

    Pauschalierung der Lohnsteuer

    Vervielfältigungsregelung

     

    • Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden, gilt: Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den tatsächlichen Leistungen, die der Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer erbringt.
    • Die Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenze kann nach § 40b Abs. 2 S. 3 EStG erfolgen, wenn sie im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses steht; ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Direktversicherungsbeitrag innerhalb von zwölf Monaten vor dem Auflösungszeitpunkt geleistet wird.

    LStR 2023

    01.01.2023

     § 41a EStG

    Lohnsteueranmeldung

    Muster 2023

    Für die Lohnsteueranmeldung gelten das Vordrucksmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ (BMF, Schreiben vom 07.09.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2533/19/10026 :003).

    BMF-Schreiben, Abruf-Nr. 231242

    01.01.2023

    § 41c

    Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG

    Programmablaufpläne

    Lohnsteuerabzug 2023

    Die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 haben sich gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2023 noch geändert, so das BMF im Schreiben vom 18.11.2022 (Az. IV C 5 ‒ S 2361/19/10008 :006, Abruf-Nr. 232414). Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung am 18.11.2022 war aber nicht absehbar, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das JStG 2022 ergeben werden, so die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro. Das BMF hat hierfür Übergangsregelungen veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 08.12.2022, Az. IV C 5 - S 2361/19/10008 :008, Abruf-Nr. 232764).

    BMF

    Lohnsteuerabzug 2023

     § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a EStG

    „Crowdlending“

    Für die von den Anlegern erzielten Kapitalerträge bei „Crowdlending“-Krediten über Internetplattformen besteht Kapitalertragsteuerpflicht. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass in allen Fällen der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgt. Folgeänderungen ergeben sich dadurch in § 44 Abs. 1 EStG.

    JStG 2022

    01.01.2023

    § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG

    Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung

    Die Grenzbeträge für die Arbeitnehmerveranlagung werden dynamisiert, und zwar durch Rückgriff auf die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten werden die Beträge bis auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag doppelt angesetzt.

    Inflationsausgleichsgesetz

    01.01.2023

    § 48a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG

    Bauabzugsteuer Steueranmeldung

    Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Damit soll der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung deutlich reduziert werden.

    JStG 2022

    01.01.2025

     § 122 S. 2 EStG

    Energiepreispauschale

    Unpfändbarkeit

    Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der neue Satz 2 in § 122 EStG regelt, dass die EPP nicht pfändbar ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die EPP den Empfängern tatsächlich zur Verfügung steht und nicht gepfändet werden kann. Wegen des Verweises in § 36 Insolvenzordnung unterliegt die EPP auch nicht dem Insolvenzbeschlag.

    JStG 2022

    VZ 2022

     § 123 Abs. 1 EStG

    Besteuerung der Entlastungen nach dem EWSG

    Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Besteuerungslücken werden damit vermieden. Die Freigrenze von 256 Euro soll nicht gelten.

    JStG 2022

    VZ 2022

     
    • Steueränderungen 2023 im UStG

    §

    Stichwort

    Neuregelung inhaltlich

    Gesetz/Rechtsquelle

    Gilt ab

     § 2 Abs. 1 S. 1 UStG

    Mitunternehmerschaft

    Die Unternehmereigenschaft besteht jetzt unabhängig davon, ob der Unternehmer nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Damit soll die Rechtsprechung des V. Senats des BFH zur Nichtunternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften ausgehebelt werden.

    JStG 2022

    01.01.2023

     § 2b UStG

    Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts

    Die Übergangsregelung zur erstmaligen Anwendung des § 2b UStG wird um zwei weitere Jahre verlängert. Die öffentliche Hand hat damit ganze neun Jahre Zeit, sich auf die Gesetzesänderung einzustellen

    JStG 2022

    01.01.2023

     § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG

    Zusammenfassende Meldung

    Durch die Streichung der Vorschrift wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten (§ 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG). Diese soll allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend sein.

    JStG 2022

    01.01.2023

     § 12 Abs. 3 UStG

    Photovoltaikanlagen

    Die Neuregelung in § 12 Abs. 3 UStG sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschl. der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist.

    JStG 2022

    01.01.2023

    § 18

    Abs. 5a

    UStG

    Fahrzeugeinzelbesteuerung

    Dem Fahrzeugerwerber soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln (§ 18 Abs. 5a UStG).

    JStG 2022

    Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden

    § 18

    Abs. 9 S. 3 UStG

    Vorsteuer-Vergütungsverfahren

    Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.

    JStG 2022

    21.12.2022

     § 20 S. 1 Nr. 4 UStG

    Ist-Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

    Ab dem 01.01.2025 sollen die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand für alle jPöR nach § 27 Abs. 22a UStG anzuwenden sein. Einige jPöR ‒ insbesondere kirchliche jPöR sowie überwiegend Bund und Länder ‒ praktizieren eine kameralistische Buchführung. Diese entspricht nicht dem für die Umsatzbesteuerung geltenden Sollprinzip, sondern dem Istprinzip. Hat ein jPöR keine kaufmännische Buchführung und ist sie dazu auch nicht verpflichtet, sollen sie aber nach dem Istprinzip besteuert werden können.

    JStG 2022

    01.01.2023

     § 23a Abs. 2 UStG

    Vorsteuerpauschalierung für steuerbegünstigte Körperschaften

    Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG soll von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden.

    Wichtig | Mehr zum Thema lesen Sie ab Seite 31.

    JStG 2022

    01.01.2023

     
    • Sonstige Steueränderungen 2023

    §

    Stichwort

    Neuregelung inhaltlich

    Gesetz/Rechtsquelle

    Gilt ab

    § 139b

    AO

    Direkter Auszahlungsweg

    Es wird eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungswegs für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Es entsteht eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit, künftige öffentliche Leistungen (wie z. B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt auszuzahlen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN soll dabei einer engen Zweckbindung unterliegen.

    JStG 2022

    Gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung

     § 147 Abs. 6 AO

    Digitale LohnSchnittstelle

    Version 2023.1

    • Die Digitale LohnSchnittstelle ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung.
    • Der Arbeitgeber hat dem Außenprüfer die Daten gemäß den Konventionen der DLS auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
    • Die aktuelle Version der Digitalen LohnSchnittstelle 2023.1 steht bereit auf der Internetseite des BZSt unter www.iww.de/s7387.

    BMF

    01.01.2023

     §§ 229, 230 AO

    Zahlungsverjährung

    Es wird eindeutig bestimmt, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

    JStG 2022

    21.12.2022

     § 7b Abs. 2 GewStG

    Verlustverrechnung in Sanierungsfällen

    § 7b Abs. 2 GewStG soll die Verrechnung von nach § 3a EStG steuerfreien Sanierungserträgen mit gewerbesteuerlichen Verlusten und Fehlbeträgen regeln. Zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Doppelbegünstigung soll § 7b Abs. 2 S. 1 GewStG eine vorrangige Verlustverrechnung bestimmen, da Verluste sonst in Folgejahren genutzt werden könnten.

    JStG 2022

    Erhebungszeitraum 2023

     § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 KStG

    Behandlung von steuerlichen Ausgleichsposten bei Organschaft

    Die Regelungen zum Übergang vom System der steuerlichen Ausgleichsposten zur Einlagelösung werden ergänzt. Dazu legt § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 KStG fest, dass dann keine mittelbare Organschaft vorliegt, wenn sich die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft bereits aus der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft ergibt.

    JStG 2022

    Auflösung Ausgleichsposten im Wj. nach 31.12.2021

     § 27 Abs. 8 KStG

    Einlagenrückgewähr

    Die Regelung für die Einlagenrückgewähr von EU- bzw. EWR-Kapitalgesellschaften in § 27 Abs. 8 KStG wird auf alle ausländischen Kapitalgesellschaften erweitert und umfasst damit auch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften.

    JStG 2022

    VZ 2023

    § 20 Abs. 2 SGB IV

    Übergangsbereich

    Neue Obergrenze von 2.000 Euro

    • Für Arbeitnehmer, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
    • Die Obergrenze wurde zum 01.01.2023 von 1.600,00 Euro auf 2.000,00 Euro im Monat angehoben. Somit gilt ab 2023 ein Übergangbereich von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro.

    Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende, Abruf-Nr. 232639

    01.01.2023

     
    Quelle: ID 49024553