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  • · Nachricht · Personal

    Jobwechsel: Arbeitnehmer können ab 2021 Krankenkasse ändern

    | Beschäftigte können ab dem 1.1.21 bei jedem Arbeitgeberwechsel ihre Krankenkasse neu wählen. Dies hat der Bundestag mit der Annahme des Entwurfs der Bundesregierung für ein MDK-Reformgesetz (Drucksache 19/14871) beschlossen. In der Praxis bedeutet das: |

     

    • Der Arbeitgeber wird von dem neuen Mitarbeiter darüber informiert, bei welcher Krankenkasse er versichert sein möchte. Er meldet den Beschäftigten daraufhin innerhalb von sechs Wochen bei der Wunsch-Krankenkasse an. Diese stellt unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung aus und teilt den Wechsel der bisherigen Krankenkasse des Arbeitnehmers mit. Eine Kündigung ist nur noch notwendig, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird (um beispielsweise in die PKV zu wechseln).
    • Macht der Arbeitnehmer keine neuen Angaben bei seinem Arbeitgeber, meldet dieser den Beschäftigten bei dessen bisheriger Krankenkasse an. Bestand zuvor keine gesetzliche Krankenversicherung, wählt der Arbeitgeber die Krankenkasse und informiert den Arbeitnehmer hiervon.

     

    Nach Eingang der Anmeldung bestätigt die Krankenkasse dem Arbeitgeber über das elektronische DEÜV-Meldeverfahren, ob es zu einem gültigen Krankenkassenwechsel gekommen ist. Die Daten der neuen elektronischen Meldung nimmt der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen seines Arbeitnehmers. Mit der Wahl der neuen Krankenkasse beginnt eine neue Bindungsfrist. Ab dem 1.1.21 beträgt die Bindungsfrist für die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ‒ anstatt wie bisher 18 Monate ‒ nur noch 12 Monate. Sonderkündigungsrechte, etwa nach Erhöhung des Zusatzbeitrags, bleiben hiervon unberührt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 184 | ID 46902651