Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Obstkorb für die Angestellten ‒ hält gesund, macht zufrieden und ist steuerfrei

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Wer zufrieden ist, erbringt eine bessere Arbeitsleistung, und wer sich gesund ernährt, wird seltener krank. Beides können Kanzleiinhaber steuer- und beitragsfrei fördern, indem sie ihren Mitarbeitern einen kostenlosen Obstkorb zur Verfügung stellen. |

    1. Der Obstkorb als steuerfreie Aufmerksamkeit

    Wendet der Rechtsanwalt seinen Mitarbeitern Geld oder andere Vorteile wie Sachbezüge zu, handelt es sich grundsätzlich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Mitarbeiter lediglich eine Aufmerksamkeit erhalten. In diesem Fall sieht der Fiskus von der Besteuerung ab (R 19.6 Abs. 2 S. 1 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]).

     

    Denn Aufmerksamkeiten dienen lediglich dazu, den Arbeitsplatz auszugestalten sowie günstige betriebliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Sie haben keinen Entlohnungscharakter. Es liegt kein Arbeitslohn vor. Zu den Aufmerksamkeiten gehören Getränke und Genussmittel, die der Kanzleiinhaber seinen Mitarbeitern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt (klassischerweise also Kaffee, Tee oder Wasser und kleinere Leckereien, wie Süßigkeiten oder Gebäck).

     

    MERKE | Auch ein Obstkorb, aus dem sich die Mitarbeiter frei und kostenlos bedienen können, ist als Aufmerksamkeit einzuordnen. Während der Kanzleiinhaber die Kosten für den Obstkorb als Betriebsausgabe geltend machen kann, ergibt sich bei den Mitarbeitern kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt auch für das Obst, das der Rechtsanwalt selbst verzehrt.

     

    Beachten Sie | Die Grenze der steuerfreien Aufmerksamkeiten wird überschritten, wenn der Rechtsanwalt den Mitarbeitern eine komplette Mahlzeit stellt (Frühstück, Mittag- oder Abendessen). Wendet er diesen jedoch als „Frühstück“ lediglich Getränke und Brötchen zu und müssen sich die Mitarbeiter selbst um den Belag kümmern, handelt es sich nach Auffassung des BFH um eine steuerfreie Aufmerksamkeit (3.7.19, VI R 36/17, Abruf-Nr. 211195).

    2. Aus Steuerfreiheit folgt Beitragsfreiheit

    Positiver Nebeneffekt der Steuerbefreiung ist, dass der Vorteil durch den Obstkorb beim Mitarbeiter auch frei von Sozialabgaben ist (§ 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]). Damit fallen weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen an.

    3. Verzehr außerhalb der Kanzlei kann „schädlich“ sein

    Aufmerksamkeiten unterliegen beim Mitarbeiter nur dann nicht der Besteuerung und bleiben in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn der Verzehr innerhalb der Kanzlei erfolgt. Werden das Obst, die Getränke oder andere Genussmittel hingegen von dem Mitarbeiter mit nach Hause genommen, handelt es sich nicht mehr um eine Aufmerksamkeit, sondern um einen geldwerten Vorteil. Dieser Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtig. Er ist nur steuerfrei, wenn er für den jeweiligen Mitarbeiter im Kalendermonat maximal 50 EUR beträgt (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Für diese 50-EUR-Grenze sind alle von § 8 Abs. 2 S. 1 EStG erfassten geldwerten Vorteile des Mitarbeiters zu addieren.

     

    • Beispiel

    Rechtsanwalt R gewährt seinen Mitarbeitern monatlich einen Tankgutschein im Wert von 50 EUR. Mitarbeiterin P nimmt zudem aus dem Obstkorb arbeitstäglich ein Stück Obst mit nach Hause (Wert: 10 EUR im Monat).

     

    Lösung: Das mitgenommene Obst erfüllt nicht mehr die Voraussetzung einer Aufmerksamkeit. Damit beträgt bei P der geldwerte Vorteil aus Sachbezügen insgesamt 60 EUR im Monat. Die ungünstige Folge ist: Die Freigrenze von 50 EUR wird überschritten, sodass in voller Höhe eine Steuer- und Beitragspflicht eintritt.

     

    MERKE | Die Bereitstellung von Obst durch den Rechtsanwalt für seine Beschäftigten kann zusätzlich dem Bereich der Förderung der Gesundheit im Betrieb (§ 3 Nr. 34 EStG) zugeordnet werden. Gewährt der Anwalt in diesem Bereich keine anderen Vorteile, gilt ein Freibetrag i. H. v. jährlich 600 EUR. Dieser wird durch die Gestellung von Obst regelmäßig nicht überschritten. Damit bleiben im Beispiel die 10 EUR nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei und für die verbleibenden 50 EUR (Tankgutschein) gilt die Freigrenze von 50 EUR. Daher bleiben die Vorteile insgesamt steuer- und beitragsfrei.

     

    4. Betriebsausgabenachweis für Finanzamt erforderlich

    Auch wenn es sich bei den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee, Gebäck, Kekse oder Obst nur um kleine Beträge handelt, muss der Kanzleiinhaber diese gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Anderenfalls erkennt dieses nicht die Betriebsausgaben beim Rechtsanwalt an. Ein pauschaler Ansatz oder ein geschätzter repräsentativer Durchschnittswert aufgrund der Aufwendungen der vergangenen Jahre wird ebenfalls nicht akzeptiert. Der Rechtsanwalt muss deshalb für getätigte Aufmerksamkeiten gegenüber dem Finanzamt einen entsprechenden Nachweis erbringen ‒ und z. B. den Kassenbon aufbewahren.

     

    PRAXISTIPP | Es empfiehlt sich, Großbestellungen zu tätigen oder mit einem anderen Unternehmen einen Dauervertrag über die wöchentliche Lieferung eines Obstkorbs zu schließen: So können Sie den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich halten.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 17 | ID 48239738