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    Privatnutzung: So ermitteln Sie den Nutzungswert

    von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner GbR, Dortmund

    | Der Kanzleiinhaber nutzt regelmäßig einen im Betriebsvermögen befindlichen Pkw auch privat. Die angesetzten Aufwendungen sind um den privaten Anteil zu korrigieren, da dieser steuerlich nicht absetzbar ist. Dieser und zwei Folgebeiträge erläutern die verschiedenen Methoden der Ermittlung der Nutzungsentnahme und die umsatzsteuerlichen Besonderheiten. |

     

    1. Umfang der betrieblichen Pkw-Nutzung bestimmen

    Von dem Umfang der betrieblichen Nutzung hängt die Methode zur Ermittlung der Privatnutzung ab. Betrieblich veranlasst sind Fahrten im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit (z.B. Fahrten zu Mandanten, Gerichten, Besorgungen für die Kanzlei) und Fahrten von der Wohnung zum Betrieb. Machen Sie den betrieblichen Anteil durch einfache Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft (z.B. durch Eintragungen im Terminkalender, Fahrtenbuch, in einer Excel-Tabelle). Der Umfang zählt auch für spätere Zeiträume, wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Machen die Fahrten von der Wohnung zur Kanzlei mehr als die Hälfte der Gesamtfahrleistung aus, sind weitere Aufzeichnungen entbehrlich.

     

    Beträgt die betriebliche Nutzung des Pkw

    • a) mehr als 50 Prozent, gehört er zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Pkw ist zu aktivieren und alle Pkw-Kosten gewinnmindernd zu erfassen. Der Korrekturwert für die Privatnutzung kann nach der 1 Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 EStG). Wählen Sie für jedes Wirtschaftsjahr und Fahrzeug einheitlich.
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    • b) mehr als 10 aber weniger als 50 Prozent, kann das Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Die Berechnung der Nutzungsentnahme erfolgt anhand der auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten (nach Fahrtenbuch oder Schätzung, BMF vom 18.11.09, BStBl. I, 1326 Rn. 31). Bleibt der Pkw Privatvermögen, werden die beruflich gefahrenen km über den Pauschbetrag von 0,30 EUR oder einen individuell ermittelten km-Satz als Betriebsausgaben geltend gemacht.
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    • c) weniger als 10 Prozent, liegt notwendiges Privatvermögen vor.

     

    Wichtig | Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist nicht stets vorteilhaft. Für die Abwägung ist der Umfang der Privatnutzung, ob der Pkw bereits abgeschrieben ist und ein späterer steuerpflichtiger Verkauf wichtig.

     

    2. Für Privatfahrten gilt die 1 Prozent-Regelung

    Der pauschale Nutzungswert für die Privatnutzung beträgt je Monat 1 Prozent des auf 100 EUR abgerundeten inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigt, auch wenn der tatsächliche Kaufpreis unterhalb des Listenpreises liegt (StBW 13, 242).

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 54 | ID 42507423