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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Häusliches Arbeitszimmer: Das ist abzugsfähig

    von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner GbR, Dortmund

    | Häufig werden noch in der Privatwohnung berufliche Arbeiten erledigt, Fälle bearbeitet oder Fachliteratur gewälzt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (ArbZi) sowie dessen Ausstattung sind nur ausnahmsweise als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). |

     

    1. Ausnahmsweise Abzug als Betriebsausgabe

    Ausnahmsweise kann ein Abzug bis maximal 1.250 EUR erfolgen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Abzug ist möglich, wenn das ArbZi den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Ein häusliches ArbZi ist nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden. Es muss zur Wohnung gehören und vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein. Ein Durchgangszimmer oder eine Schreibtischecke im Wohnzimmer reichen nicht aus. Der Raum muss nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienen (höchstens zehn Prozent private Mitbenutzung).

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Frage des Aufteilungs- und Abzugsverbots gemischt veranlasster Aufwendungen sind verschiedene Verfahren beim BFH anhängig (z.B. GrS 1/14; X R 18/12; VIII R 10/12; X R 32/11). Bei positivem Entscheid könnten die anteiligen Aufwendungen für eine Arbeitsecke im Wohnraum doch abzugsfähig sein. Halten Sie entsprechende Fälle offen.

     

    2. Für selbstständige und angestellte Rechtsanwälte gelten Unterschiede

    Für ausschließlich selbstständig tätige Rechtsanwälte kommen z.B. diese Konstellationen infrage, für die Folgendes gilt:

     

    • 1. Kanzlei und Privatwohnung (mit ArbZi) sind an anderen Adressen: voller Betriebsausgabenabzug für Kanzleiräume; kein Abzug fürs ArbZi (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG); ArbZi: (Sonder-) Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 7 EStR)?
    • 2. Kanzlei wird im Privathaus betrieben, verfügt über einen eigenen Eingangsbereich und ist nach außen erkennbar einem intensiven Publikumsverkehr gewidmet: voller Betriebsausgabenabzug (BFH 20.11.03, IV R 3/02).
    • 3. Wie 2., die Mandanten müssen jedoch durch Privaträume, um ins Büro zu gelangen: häusliches ArbZi, aber Mittelpunkt der Gesamttätigkeit; volle Betriebsausgaben, Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG.

     

    Angestellte Rechtsanwälte haben beim Arbeitgeber einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung, sodass ein Werbungskostenabzug für das häusliche ArbZi nicht in Betracht kommt (§ 9 Abs. 5 EStG). Hierbei muss es sich weder um ein eigenes Büro noch um einen festen Schreibtisch handeln. Nutzt der Rechtsanwalt sein Arbzi z.B. zu 30 Prozent für seine nichtselbstständige Arbeit und zu 70 Prozent für nebenberufliche selbstständige Einkünfte, sind 30 Prozent der Aufwendungen nicht abziehbar. 70 Prozent stellen bis maximal 1.250 EUR bei den anderen Einkünften Betriebsausgaben dar (BMF BStBl I 11, 195).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 162 | ID 42857054