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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Kostenloses Aufladen privater E-Fahrzeuge als Incentive für Mitarbeiter nutzen

    | Rund um die Elektromobilität gibt es viele lohnsteuerliche Vergünstigungen. Ein interessantes Instrument, um Mitarbeiter an Ihre Kanzlei zu binden, ist die Möglichkeit, ihnen anzubieten, ihr privates Elektroauto oder -fahrrad kostenlos an Ihrer Kanzlei aufzuladen. Der folgende Beitrag erläutert die steuerlichen Details. |

    1. Kostenlos Strom aufladen nach § 3 Nr. 46 EStG

    Die Steuerbefreiung für das Aufladen nach § 3 Nr. 46 EStG gilt für die kostenlose bzw. verbilligte Aufladung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen und von Elektrofahrrädern. Bei Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich noch als Fahrrad gelten, wird der Vorteil aus dem unentgeltlichen Laden im Betrieb bereits dem Grunde nach nicht als Arbeitslohn angesehen (BMF 29.9.20, IV C 5 ‒ S 2334/19/10009:004, Rn. 10, Abruf-Nr. 218087).

     

    a) Das ist von der Steuerfreiheit umfasst

    Die Begünstigung gilt sowohl für die privaten Fahrzeuge Ihrer Mitarbeiter als auch für Dienstwagen. Bei der Ein-Prozent-Regelung ist die kostenlose Stromaufladung bereits mit der Versteuerung des Ein-Prozent-Werts abgegolten; bei der Fahrtenbuchmethode zählen die Kosten für die Stromaufladung nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Steuerfreiheit ist nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt. Ein Mitarbeiter kann auch mehrere E-Fahrzeuge steuerfrei aufladen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für Geschäftsfreunde.

     

    b) Das Aufladen muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen

    Voraussetzung für die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 46 EStG ist, dass die Leistungen bzw. Vorteile „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Zusätzlichkeit vorliegt, regelt § 8 Abs. 4 EStG näher. Demnach werden zweckgebundene Leistungen nur zusätzlich erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung gewährt und der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.

     

    • Beispiel

    Rechtsanwalt R hat für seine Mandanten auf dem Kanzleigelände eine E-Ladesäule installiert. Da die Ladesäule bisher nur wenig genutzt wird, stellt er sie seit dem 1.9.21 auch seinen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung. Sie dürfen ihre privaten Elektrofahrzeuge auf dem Betriebsgelände mit Strom auftanken. Ebenso dürfen private Hybridelektrofahrzeuge und private Elektrofahrräder aufgetankt werden. Die Mitarbeiter erhalten diesen Vorteil jeweils zusätzlich zum Arbeitslohn, wobei dokumentiert wird, welche Mitarbeiter davon Gebrauch machen.

     

    Ergebnis: Die Aufladung der Fahrzeuge bzw. Elektrofahrräder ist bei den Mitarbeitern steuerfrei und auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

     

    c) Nur das Kanzleigelände ist ein begünstigter Aufladeort

    Aufgepasst: Begünstigt ist nur das Aufladen in Ihrem Betrieb. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung (z. B. bei einer Tankstelle oder einem Geschäftspartner) oder bei dem Mitarbeiter selbst (BMF, a. a. O., Rn. 15).

     

    d) Das sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen

    Die Überlassung von Strom aus der Ladesäule an die Mitarbeiter wird umsatzsteuerlich als Lieferung beurteilt. Da die Aufladung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ‒ also unentgeltlich erfolgt ‒, liegt eine unentgeltliche, umsatzsteuerpflichtige Wertabgabe vor (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG). Sie müssen daher Ihren Einkaufspreis der geladenen Strommenge ermitteln und darauf 19 Prozent Umsatzsteuer abführen. Der Einkaufspreis setzt sich aus der Grundgebühr und dem Preis je kW/h zusammen.

     

    Beachten Sie | Sie müssen z. B. durch eine fortlaufende Liste mittels Zählerständen dokumentieren, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt wie viel Strom geladen hat.

     

    • Beispiel

    Mitarbeiterin B lädt ihr E-Fahrzeug regelmäßig in der Kanzlei auf. Der Kanzlei entstehen bei einer (Schnell-)Ladestation Kosten von 0,30 EUR brutto je kW/h. B hat im Juli 2021 insgesamt 60 kW geladen, was in einer Liste dokumentiert ist.

     

    Ergebnis: Die Kanzlei muss 2,87 EUR Umsatzsteuer abführen (0,30 EUR × 60 = 18 EUR; davon 19 Prozent Umsatzsteuer, also 18 EUR : 119 x 19).

     

     

    e) Das sind die stromsteuerlichen Konsequenzen

    Mit der Lieferung von Strom an Dritte ‒ vorliegend an die Mitarbeiter ‒ werden Sie grundsätzlich als Versorger tätig (§ 2 Nr. 1 StromStG). Das hätte an sich weitreichende Anmelde- und Dokumentationspflichten (inkl. regelmäßiger Stromsteueranmeldungen) zur Folge. Für den vorliegenden Fall gilt jedoch die Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 2 Nr. 2 StromStV. Danach hat jemand, der Dritte mit Strom ausschließlich für Zwecke der Elektromobilität beliefert, keinen Versorgerstatus im Sinne des StromStG. Ihnen bleiben daher die obigen administrativen Pflichten erspart.

     

    Beachten Sie | Diese Ausnahme gilt allerdings nur, wenn Sie den Strom zuvor von einem Energieversorger bezogen haben. Sollten Sie den Strom (z. B. mittels Fotovoltaikanlage) selbst produzieren, würde die Befreiung nicht gelten.

     

    2. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten sind möglich

    Im Zusammenhang mit der Elektromobilität könnten Sie weitere steuerliche Vergünstigungen nutzen. Sie könnten Mitarbeitern zusätzlich zum geschuldeten Lohn z. B. Barzuschüsse zum Kauf von privaten Ladestationen gewähren und die Zuwendung mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Der Zuschuss wäre in der Sozialversicherung beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Ein Barzuschuss würde bei Ihnen keine Umsatzsteuer auslösen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 35 | ID 47711865