· Wettbewerbsrecht
Wer auf Facebook einen Mitbewerber als „Markenklauer“ bezeichnet, handelt rechtswidrig

| Ein Unternehmer hatte sich auf Facebook über einen Mitbewerber u. a. wie folgt geäußert: „Wie ich diese Markenklauer hasse“. Das war wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a. M., 16.4.19, 16 U 148/18). |
Sachverhalt
Die Parteien sind Mitbewerber. Sie hatten unterschiedliche Wortmarken angemeldet. Diese ähnelten sich. Die Beklagte postete daraufhin auf Facebook u. a. den eingangs genannten Satz und nannte die Website des Klägers. Das OLG Frankfurt stufte diese Äußerung als Wettbewerbsverletzung ein. Es verurteilte die Beklagte u. a. zur Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Zwar verneinte das OLG eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, es bejahte aber Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht. Als unmittelbare Mitbewerber hätten die Parteien eine entsprechende Rücksichtnahmepflicht.
Das OLG stellt klar: Wirft ein Unternehmen einem anderen Markendiebstahl vor, weise das auf unseriöses Geschäftsgebaren hin. Das könne etwaige Kunden veranlassen, sich von dem Wettbewerber fernzuhalten.
Relevanz für die Praxis
Dem OLG ist zuzustimmen, dass von einem Durchschnittspublikum nicht erwartet werden kann, zu analysieren, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegt. Denn hierfür fehle ihm Hintergrundwissen. Auch abgrenzende Überlegungen zur Kennzeichnungskraft einer Marke, kann ein Durchschnittspublikum nicht leisten. Deshalb spielt es ‒ auch hierin ist dem OLG zuzustimmen ‒ keine Rolle, ob sich der Post auf den Domainnamen der Klägerin oder die Zeichen ihrer Marke beziehe.
Entscheidend ist: Der Beitrag befindet auf der Facebook-Seite der Beklagten. Dort, so das OLG, nutzte sie die Gelegenheit, die Besucher ihrer Seite durch die Wortwahl „Markenklau“ und „ich hasse“ von der Klägerin als Mitbewerberin fernzuhalten.