· Rechtsprechung
Verjährung von Ersatzansprüchen wegen rechtsmissbräuchlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnung

| Das LG Bochum hat jetzt entschieden: Ersatzansprüche wegen einer rechtsmissbräuchlichen UWG-Abmahnung verjähren innerhalb von sechs Monaten (LG Bochum 26.3.19, I-12 O 4/19). Doch seine Argumentation ist nicht zwingend. |
Sachverhalt
Die Klägerin wehrte sich gegen eine Abmahnung der Beklagten wegen einer angeblichen Verletzung von Informationspflichten im Onlinebereich, da sie diese für rechtsmissbräuchlich hielt. Aus diesem Grund beauftragte sie einen Rechtsanwalt, die Ansprüche der Beklagten außergerichtlich abzuwehren, und verlangte auch ihre Anwaltskosten ersetzt. Die Beklagte zahlte nicht, die Klägerin klagte daraufhin.
Entscheidungsgründe
Das LG stellte fest: Der Ersatzanspruch der Klägerin ist verjährt. Für die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz angefallener Abmahnkosten gelte § 11 UWG und damit eine sechsmonatige Verjährungsfrist. Diese Frist sei auch für den umgekehrten Fall entscheidend, nämlich für Forderungen, die auf rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen beruhen.
Relevanz für die Praxis
Beim Beginn der Verjährung stellt das LG Bochum auf Zeitpunkt ab, in dem die ursprüngliche Abmahnung zugegangen ist. Das kann man auch anders sehen. Denn ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, kann sich u. U. erst deutlich später herausstellen (so auch https://www.internetrecht-rostock.de/schadenersatz-abmahnung-rechtsmissbrauch-verjaehrung.htm). Der Nachweis stellt sich nämlich oft als schwierig heraus. Das ergibt sich schon aus der Definition des BGH (3.3.16, I ZR 110/15, Abruf-Nr. 187728). Der hat geklärt: Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. „Alle relevanten Umstände“ sind aber bei Zugang einer Abmahnung meist nicht ersichtlich. Das scheint das LG nicht bedacht zu haben.