· Elektronischer Rechtsverkehr
beA-Update auf die Version 4.2

von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
Nachdem das geplante Update am 26.11.25 aufgrund unvorhergesehener Ereignisse verschoben werden musste, wurde die Version 4.2 am 27.11.25 zur Verfügung gestellt. AK stellt Ihnen die Neuerungen vor und führt Sie in die neue Version ein.
Um die beA-Version 4.2 nutzen zu können, muss die beA Client Security aktualisiert werden. Die neue beA Client Security Version lautet: 4.2.1.0. Administratorrechte sind bei dieser Aktualisierung nicht erforderlich.
Diese Änderungen bringt die neue beA-Version 4.2
Kartenlesegerät REINER cyberJack secoder nicht mehr verwendbar
Das Kartenlesegerät der ersten Stunde, der REINER cyberJack secoder kann ab der beA-Version 4.2 nicht mehr für die Anmeldung an der beA-Webanwendung verwendet werden. Die Firma REINER hat den Support für dieses Kartenlesegerät eingestellt.
PRAXISTIPP — Als Nachfolgemodell hat sich z. B. der REINER cyberJack one bewährt. Auf der Seite des beA Support (portal.beasupport.de) finden Sie Screenshots und weitere Hinweise. |
Überprüfen Sie mit dem cyberJack ControlCenter, ob Ihr Kartenlesegerät auf dem aktuellen Stand ist. Auch Kartenlesegeräte benötigen immer wieder ein Update. Sie zeigen dies jedoch nur auf dem Gerät an, wenn Sie über das cyberJack ControlCenter den Button „Aktualisieren/Upgrade“ anklicken. Dann kommt entweder der Hinweis: „Prima! Es ist alles aktuell“ oder Sie folgen den Hinweisen, um ein Update auszuführen. Unter Punkt 2 können Sie das Kartenlesegerät testen. Dann startet automatisch ein Programm, das im Erfolgsfall die Meldung ausgibt: „Test erfolgreich!“. Wenn Sie sich das Testlog anzeigen lassen, erhalten Sie verschiedene Angaben zum Lesegerät. Entscheidend ist die Zeile „ATR: 3B DE 96 FF 81 91 FE 1F C3 80 31 81 54 48 53 4D 31 73 80 21 40 81 07 92“. Mit dieser wird durch die Angabe „DE 96“ angezeigt, dass das Kartenlesegerät in Ordnung ist.
Vorbereitungen für die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur in der beA-App
Die BRAK teilt mit, dass die Bedeutung der Software-Zertifikate zukünftig erheblich zunehmen wird. Die BNotK hat einen neuen kartenlosen Fernsignaturdienst entwickelt. Unabhängig davon können Sie nach wie vor die kartengebundene Fernsignatur der BNotK in der beA-Webanwendung nutzen.
Zuerst wurde für die beA-App die Möglichkeit geschaffen, das kartenlose Signieren vorzunehmen. Während eingehende elektronische Empfangsbekenntnisse direkt über die App signiert werden können, müssen Schriftsätze zunächst im Entwurfsordner der beA-Webanwendung auf dem PC gespeichert werden, um sie dann über die beA-App qualifiziert zu signieren. Die BRAK plant, das kartenlose Signieren Anfang 2026 auch für die beA-Webanwendung zur Verfügung zu stellen.
Welche Voraussetzungen werden für das kartenlose Signieren in der beA-App benötigt?
- Laden Sie sich die beA-App zur Nutzung auf dem Smartphone/Tablet (IOS oder Android) in der aktuellen Version 4.2.1 (im Play-/App-Store) herunter.
- Beantragen Sie ein Software-Zertifikat (4,90 EUR netto p. a., Mindestlaufzeit 12 Monate).
- Für die Fernsignatur benötigen Sie außerdem ein Signaturpaket:
- Wenn Sie bereits ein beA-Signaturpaket (Basiskarte + qeS: 54,90 EUR netto p. a., Mindestlaufzeit 24 Monate) haben, sind Sie gut gerüstet.
- Wenn Sie bislang eine beA-Karte Basis (29,90 EUR netto p. a., Mindestlaufzeit 24 Monate) verwenden, können Sie die Fernsignatur für diese Karte (25 EUR netto p. a., Mindestlaufzeit 12 Monate) zusätzlich erwerben. Hier geht es zur Beantragung: iww.de/s14878
PRAXISTIPP — Für die Fernsignatur ist die Identifizierung des Antragstellers bei der örtlichen RAK (falls von dort angeboten: Kammerident) oder die Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar (Notarident) erforderlich. Dazu benötigen Sie Ihren Personalausweis oder einen Reisepass. Beim Reisepass ist allerdings eine aktuelle Meldebescheinigung zusätzlich erforderlich. |
- Installieren Sie die Signatur-Freigabe-App der BNotK „authentigo“ auf dem Smartphone/Tablet (zu finden im Kundenportal der BNotK)
- Registrieren Sie Ihr mobiles Endgerät bei der BNotK.
So beantragen Sie das Software-Zertifikat
Die BNotK stellt die Software-Zertifikate zur Verfügung. Die BRAK empfiehlt, über das beA-Portal und dort auf den Button „Kundenportal der Zertifizierungsstelle der BNotK“ zu gehen. Dieser Weg führt zur Anmeldeseite des beA. Die beA Client Security muss geöffnet sein.
Alternativ können Sie über den o. a. Link der Fernsignatur und rechts auf den Button „Bestellen“ gehen. Dann werden Sie auf die Seite der Zertifizierungsstelle der BNotK weitergeleitet. Verwenden Sie unten den Button „Mit Chipkarte anmelden“. Dort werden Sie aufgefordert, die Software BNotK SAK lite auszuführen.

PRAXISTIPP — Diese Software aktualisiert sich bei jedem Start automatisch. |
Danach muss das „secureFramework Kommunikationsfenster“ geöffnet werden:

Dieses Fenster wird als „Pop-Up“-Fenster geöffnet und muss während der Nutzung geöffnet bleiben (es kann im Hintergrund ausgeführt werden). Es erscheint die proNEXT Signaturanwendungskomponente:

Danach können Sie sich mit Ihrer PIN anmelden. Es öffnet sich der Warenkorb für die Bestellung bei der BNotK. Zwingend erforderlich ist die Angabe der SAFE-ID. Falls Sie diese nicht zur Hand haben, finden Sie sie im beA (direkt bei den Einstellungen) oder auch im Rechtsanwaltsregister.
Danach befinden Sie sich in der Anmeldemaske der BNotK und können dort die vorhandenen Software-Zertifikate in der Produktverwaltung auswählen.

Vergeben Sie für das Software-Zertifikat eine eindeutige Zertifikatsbezeichnung (Beispiel: 2025_kartenlos_signieren). Danach können Sie es herunterladen. Nun werden Sie aufgefordert, ein Passwort festzulegen.
PRAXISTIPP — Sie können als Passwort z. B. die PIN Ihrer beA-Karte verwenden. |
Wenn Sie das Passwort bestätigt haben, wird der Button „Zertifikat herunterladen“ aktiv.
Der Dateiname für das Software-Zertifikat lautet: „Name.p12“. Öffnen Sie diese Datei, dann erscheint der Zertifikatimport-Assistent. Folgen Sie den Anweisungen des Assistenten und speichern Sie die .p12 Datei in den Downloads oder einem anderen Ordner.
PRAXISTIPP — Der benötigte „private Schlüssel“ ist Ihre PIN. |
Wählen Sie einen Speicherort für das Zertifikat entweder automatisch aus oder legen Sie einen Speicherort fest. Nach einem Klick auf „Fertig stellen“ wird das Zertifikat importiert. Im Kundenportal wird der Hinweis angezeigt, wann das Software-Zertifikat geladen wurde und wie lange es gültig ist.
Kartenlos signieren
Um in der beA-App kartenlos zu signieren, benötigen Sie die App „authentigo“.Diese kann im Kundenportal heruntergeladen werden:

Wenn Sie die App „authentigo“ heruntergeladen haben, müssen Sie Ihr mobiles Gerät im Kundenportal autorisieren. Dazu muss der QR-Code aus der authentigo-App gescannt werden. Anschließend wird die App mit PIN oder auch biometrischem Fingerabdruck oder Gesichtserkennung entsperrt.
PRAXISTIPP — Es kann nur ein Endgerät autorisiert werden. Sollten Sie Smartphone oder Tablet wechseln, muss das bisherige Gerät entkoppelt werden. Die Entkopplung erfolgt im Kundenportal der BNotK (Anmeldung mit beA-Karte erforderlich). Die BNotK hat eine ausführliche Anleitung dafür: iww.de/s14879. |
Fehlerbehebungen
Mit der beA-Version 4.2 werden auch verschiedene Fehler beseitigt. So wird zukünftig bei der Abmeldung am beA-Postfach auf das beA-Portal umgeleitet. Die Einschränkung der fehlerhaften Erzeugung von Lesezeichen und Verknüpfungen wird nun verhindert. In der Verzeichnisdatenpflege (Find-a-Lawyer ‒ Europäisches Anwaltsverzeichnis) wurde ein Fehler beim Speichern der Tätigkeitsschwerpunkte behoben. Und die Fehlermeldung bei der Anzeige des eEB-Stylesheets einer eEB-Anforderung (vgl. iww.de/s14880) wurde behoben.
Fazit
Die ständige Rechtsprechung der oberen Gerichte fordert, dass Anwälte die zu versendenden Schriftsätze selbst auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren. Auch an Ihre Technikaffinität werden hohe Anforderungen gestellt. Sei es, dass das Mobiltelefon als Hotspot genutzt werden soll, wenn die Internetverbindung ausfällt oder dass bei Ersatzeinreichungen die Glaubhaftmachung unverzüglich erfolgen muss. Auch für das ‒ zulässige ‒ Ausnutzen der Frist bis zuletzt fordert die Rechtsprechung eine erhöhte Sorgfalt.
Weiterführender Hinweis
- Die Screenshots dieses Beitrags wurden mit freundlicher Genehmigung der Bundesrechtsanwaltskammer ohne Änderung wiedergegeben.