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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Alle Anwälte sind schon jetzt betroffen ‒ beA-Monierungen durch Gerichte vermeiden!

    von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de

    | Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) nimmt mehr und mehr Fahrt auf: Seit Beginn des Jahres 2021 ist die aktive Nutzung des beA in Bremen in der Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit Pflicht. Bereits seit Anfang 2020 gilt die aktive beA-Nutzungspflicht für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein ‒ und zwar unabhängig davon, wo der einreichende Rechtsanwalt seinen Sitz hat ( ak.iww.de , Abruf-Nr. 47038881 ). Und immer wieder monieren die Gerichte dabei Fehler, die die betroffenen Anwälte nicht ohne Weiteres beheben können. |

    1. Für elektronische Dokumente ist § 130a ZPO zu beachten

    § 130a ZPO ist die Grundlage, um elektronische Dokumente einzureichen. Entscheidend dabei ist, dass das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss.

     

    •  § 130a Abs. 2 ZPO

    (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.