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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Aktive beA-Pflicht gilt auch für Syndikusanwälte bei Verbänden

    | Syndikusanwälte von Verbänden müssen ihr beA nutzen, wenn sie Klageschriften oder Rechtsmittel einreichen (BAG 23.5.23, 10 AZB 18/22, Abruf-Nr. 235794 ). Dabei spielt es keine Rolle, ob der auftretende Anwalt persönlich oder ob der Verband prozessbevollmächtigt ist. |

     

    Nach dem BGH ergibt sich aus der Anwaltseigenschaft stets die Pflicht, das eigene beA zu verwenden (24.11.22, IX ZB 11/22, Abruf-Nr. 233042). Bisher war dennoch umstritten, ob die seit dem 1.1.22 geltende aktive Nutzungspflicht auch Syndikusanwälte einschließt, die bei Verbänden arbeiten und die Verbandsmitglieder beraten und vertreten. Verschiedene LAG hatten hierzu uneinheitlich entschieden (AK 22, 182). Nun hat das BAG die Nutzungspflicht bejaht. Dies ergebe sich eindeutig aus einer Gesamtschau der Vorschriften des ArbGG und der BRAO: § 46g S. 1 ArbGG decke sich mit § 46c Abs. 1 BRAO, für Syndikusanwälte gelten grundsätzlich die Vorschriften über Anwälte. Der Wortlaut von § 46g S. 1 ArbGG gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die aktive Nutzungspflicht nur unmittelbar für Prozessbevollmächtigte in einem Verfahren gilt. § 46c Abs. 1 ArbGG spricht von Schriftsätzen der Parteien, womit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Anwalts gegenüber dem Gericht vorauszusetzen wäre. § 46g ArbGG stellt aber in seiner amtlichen Überschrift auf eine „Nutzungspflicht für Rechtsanwälte“ und in S. 1 auf Schriftsätze ab, die seitens eines Anwalts eingereicht werden.

     

    MERKE | Der elektronische Rechtsverkehr soll in der gesamten Anwaltschaft etabliert sein. Verbandsvertreter bzw. Syndikusanwälte haben als zugelassene Anwälte obligatorisch ein beA ‒ ihnen kommt insoweit keine Sonderstellung zu. Syndikusanwälte müssen ihr beA daher zwingend nutzen, wenn sie für prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände arbeiten und die Mitglieder vertreten. Dass die Verbände unmittelbar selbst erst ab dem 1.1.26 der aktiven Nutzungspflicht unterliegen, ändert daran nichts.

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • Überblick über die Änderungen der „Großen BRAO-Reform“ zum 1.8.22, AK 22, 94
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 129 | ID 49543124