Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Nutzung des beA ist in Mandatsangelegenheiten für uns eine Selbstverständlichkeit geworden. Trotzdem reißen die Gerichtsentscheidungen zur richtigen Nutzung nicht ab (s. zuletzt AK 25, 73 f.), u. a. zu Fragen der richtigen Ersatzeinreichung, wenn das beA einmal gestört ist.
Aber: Wir müssen uns nach einer zweiten Entscheidung des BGH endgültig darauf einstellen, dass wir das beA grundsätzlich auch nutzen müssen, wenn wir nicht als Anwälte in eigenen Angelegenheiten, sondern „privat“, wie ein normaler Bürger, gegenüber der Justiz auftreten. Die Justiz stellt für die Notwendigkeit der Nutzung nur auf die Anwaltseigenschaft ab, sieht die Nutzungspflicht also statusbezogen und nicht tätigkeitsbezogen.
Worum es geht: In der ersten Entscheidung des BGH (4.4.24, I ZB 64/23) war ein Anwalt im eigenen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht als solcher aufgetreten, sondern hatte als Privatperson Rechtsmittel eingelegt. Der BGH vertrat erstmals die Auffassung, dass ein Anwalt gem. § 130d S. 1 ZPO das beA nutzen muss, zumindest wenn er ein Rechtsmittel einlegt. Denn § 130d S. 1 ZPO spricht nicht von Mandat etc., ist also statusbezogen zu sehen. Dieser Beschluss hatte Kritik hervorgerufen. Ich habe schon damals die Gefahr gesehen, dass dies der Beginn einer neuen Rechtsprechung sein kann.
Jetzt hat sich der V. Zivilsenat des BGH (27.3.25, V ZB 27/24) für ein Teilversteigerungsverfahren der Auffassung des I. Zivilsenats in einer ausführlichen Entscheidung angeschlossen. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ergibt sich aus dem Status, da in § 130d S. 1 ZPO formuliert ist „durch einen Rechtsanwalt“. Es kommt also nur auf die Anwaltseigenschaft an. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein fremdes, ein eigenes oder gar keine Mandatswahrnehmung handelt. Die Formulierung ist anders als in § 130a ZPO, der von Parteien etc. spricht. Das beA ist nicht nur im beruflichen Bereich eines Anwalts zu nutzen, auch wenn die Pflicht zur beA-Nutzung sich aus dem Berufsrecht (§ 31a BRAO) ergibt. Denn eine private Nutzung des beA ist nicht verboten. Der BGH gesteht zwar zu, dass sich aus der Gesetzgebungsgeschichte nichts zur statusbezogenen Nutzung ergibt. Er leitet dies aber aus dem Zweck der Norm her. Er sagt, das ist weder ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Was das bedeutet: Wer als Anwalt zugelassen ist, muss in der Korrespondenz mit den Gerichten aller Instanzen immer die elektronische Kommunikation nutzen, also sinnvollerweise das beA. Zwar ist dies bisher in den beiden Entscheidungen nur auf Rechtsmittel bezogen. Es ist aber zu erwarten, dass die Gerichte dies auf alle Schriftsätze, Klagen, Anträge etc. ausdehnen. Denn der Beschluss enthält so grundsätzliche Ausführungen, dass eine Begrenzung nur auf Rechtsmittel unwahrscheinlich ist. Ich empfehle Ihnen daher, das beA auch in privaten Angelegenheiten zu nutzen, damit Ihre Anträge nicht als unzulässig abgelehnt werden.
Mit besten kollegialen Grüßen
Ihr Martin W. Huff