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Auch nach siebzehn Jahren keine Wiederzulassung
Vergeblich strebte ein wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilter Jurist seine Wiederzulassung als Anwalt an. Wie schon der AGH zuvor, lehnte der BGH seinen Antrag ab (BGH 22.9.25, AnwZ (Brfg) 28/25, Abruf-Nr. 250972 ).
Der BGH stellt klar, dass eine Widerzulassung nach einem Zulassungsentzug wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens eine umfassende Würdigung aller Umstände erfordert. Allein der Zeitablauf genügt hierfür nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bewerber durch seine gesamte spätere Lebensführung beweist, dass sein früheres Verhalten nicht mehr seiner Persönlichkeit entspricht und die Öffentlichkeit ihm wieder uneingeschränkt vertrauen kann. Es genügt nicht, dass er einen untadeligen Lebenswandel nur nachweist. Er muss die Zweifel an der charakterlichen Eignung gänzlich ausräumen. Der Senat betont, dass die Schwere der ursprünglichen Verfehlung eine maßgebliche Rolle spielt. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen muss die Wohlverhaltensphase entsprechend lang sein und eine besondere Qualität aufweisen. Er muss sich eindringlich und ehrlich mit seiner Tat auseinandersetzen und nachweisen, dass er sie tatsächlich bereut und sich bemüht, sie wiedergutzumachen. Bloße Beteuerungen lässt das Gericht dafür nicht gelten. Der BGH verdeutlicht, dass die Wiederzulassung ein Ausnahmefall bleiben muss. Das Ansehen der Anwaltschaft ist stets besonders schützenswert.
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert