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  • · Fachbeitrag · Referentenentwurf

    Das Recht der Berufsausübungsgesellschaften wird neu geregelt

    von RA Udo Henke, Unna

    | Das Berufsrecht der Berufsausübungsgesellschaften soll in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz neu geregelt werden. Dazu hat das BMJV Ende Oktober 2020 einen Referentenentwurf (RefE) für ein „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt (Stand 29.10.20, iww.de/s4260 ). AK gibt hier einen ersten Überblick zu dem Vorhaben des Gesetzgebers. Sobald ein Regierungsentwurf vorliegt, informieren wir Sie mit einem aktualisierten Überblick und vertiefenden Beiträgen zu den einzelnen Änderungen und den Auswirkungen für die Praxis. |

    1. Das Gesetzesvorhaben ist umfangreich

    Der RefE umfasst 349 Seiten und 22 Artikel zur Änderung einer ganzen Reihe von Gesetzen und Verordnungen. Der Schwerpunkt der Änderungen liegt bei

    • der Bundesrechtsanwaltsordnung ‒ BRAO (Art. 1),
    • der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (Art. 2),
    • der Patentanwaltsordnung ‒ PAO (Art. 3),
    • des Steuerberatungsgesetzes ‒ StBerG (Art. 4) und
    • der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Art. 5).

     

    Geändert werden u. a. auch die Bundesnotarordnung, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die Steuerberatervergütungsverordnung, die Wirtschaftsprüferordnung sowie das Strafgesetzbuch.

    2. Das BVerfG hat enormen Reformbedarf gesehen

    Das BMJV begründet die Notwendigkeit einer Neuordnung des Berufsrechts für Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern mit der Lückenhaftigkeit und der Veraltung der geltenden Rechtslage. Der Reformbedarf ergibt sich insbesondere aus der Rechtsprechung des BVerfG, nach der wesentliche Teile der Regelungen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der BRAO verfassungswidrig sind.

     

    Vier Ziele der Neuregelung sollen sein:

     

    • Den Rechtsanwälten, den Patentanwälten und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit gewähren,
    • weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften schaffen,
    • die interprofessionelle Zusammenarbeit erleichtern,
    • die Berufsausübungsgesellschaft und nicht mehr den Einzel-Anwalt, den Einzel-Patentanwalt oder den Einzel-Steuerberater als die zentrale Organisationsform dieser Berufe anerkennen.

    3. Das Gesetz wird aber kaum vor Mitte 2022 in Kraft treten

    Art. 22 Abs. 1 RefE sieht vor, dass die neuen Regelungen erst nach längerer Vorlaufzeit Anwendung finden, nämlich 13 Monate nach Verkündung des Gesetzes. Sowohl die Kammern als auch die betroffenen Berufsausübungsgesellschaften sollen genügend Zeit erhalten, um Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere erfordert die künftige Aufnahme fast aller anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften in das Rechtsanwaltsverzeichnis durch die Kammern Zeit zur Vorbereitung. Da mit einer Beratung und Verabschiedung der umfangreichen Neuregelung in Bundestag und Bundesrat nicht vor Mitte 2021 zu rechnen ist, kämen die neuen Vorschriften wohl erst in der 2. Jahreshälfte 2022 zur Anwendung.

    4. Die Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht sind auffällig

    In der BRAO werden die Regelungen des Zweiten Teils zur beruflichen Zusammenarbeit in den bisherigen §§ 59b bis 59m BRAO komplett neu in den §§ 59 bis 59q BRAO-RefE aufgesetzt. D. h. im Einzelnen:

     

    • Zukünftig soll Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung nicht mehr ausschließlich der einzelne Berufsträger sein, sondern auch die Entität, in der er seinen Beruf ausübt. Berufsausübungsgesellschaften werden künftig also Träger von Berufspflichten (§ 59e BRAO-RefE).

     

    • Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften sollen zukünftig rechtsdienstleistungsbefugt (§ 59k BRAO-RefE) und postulationsfähig (§ 59l BRAO-RefE) sein und die Möglichkeit haben, ein beA-Gesellschaftspostfach zu beantragen (§ 31b BRAO-RefE).

     

    • Der neue entitätsbasierte Ansatz ermöglicht es auch, die Berufsausübungsgesellschaften der Rechtsanwälte, der Patentanwälte sowie der Steuerberater für eine Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen zu öffnen (§ 59c Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, § 59d BRAO-RefE). Der Katalog ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und umfasst damit alle dort aufgeführten freien Berufe.
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    • Beachten Sie | Eine Zusammenarbeit ist nur ausgeschlossen, wenn die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere mit seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar oder wenn das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährdet ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Anwalt zur Versagung der Zulassung führen würde (s. § 7 BRAO).

     

    • Neu in der BRAO wird zudem die Interessenkollision in Anwaltsgesellschaften geordnet, die bislang nur im untergesetzlichen Satzungsrecht der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) normiert ist (§ 43a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BRAO-RefE). Das Verbot zum Tätigwerden wird ausgeweitet: Es soll künftig auch den Fall erfassen, wenn ein Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs von einer anderen Partei eine für die aktuelle Rechtssache bedeutsame vertrauliche Information erhalten hat (so § 43a Abs. 4 Nr. 2 BRAO-RefE).

     

    • Ganz wichtig ist folgende Neuerung: Als Rechtsform sollen künftig alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, wie z. B. die GmbH & Co KG, erlaubt sein (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO-RefE; siehe dazu Beitrag in AK 20, 209). Auch die Europäischen Gesellschaftsformen oder eine Gesellschaft nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats dürfen gewählt werden (§ 59b Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO-RefE).

     

    • Der BRAO-RefE sieht zudem vor, dass sich grundsätzlich alle Berufsausübungsgesellschaften bei der Kammer zulassen müssen. Von diesem Grundsatz wird jedoch abgewichen, soweit die Zulassung zur Durchsetzung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.
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    • Beachten Sie | Eine Ausnahme von der Zulassungspflicht soll auch für Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung gelten, denen ausschließlich aktiv mitarbeitende Rechtsanwälte oder Berufsangehörige mit vergleichbarem Berufsrecht angehören (insbesondere Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater). In der PAO und dem StBerG sollen entsprechende Regelungen aufgenommen werden.

     

    • Für nicht persönlich unbeschränkt haftende Berufsausübungsgesellschaften sieht § 59o Abs. 1 BRAO-RefE eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. EUR pro Berufshaftpflicht-Versicherungsfall vor.

     

    • Erstmals werden auch Bürogemeinschaften in einem neuen § 59q BRAO-RefE geregelt. Definiert wird die Bürogemeinschaft als gemeinschaftliche Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter zur gemeinschaftlichen Nutzung von Betriebsmitteln, die aber nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll.

     

    PRAXISTIPP | Das Gesetzesvorhaben ändert das Berufsrecht für Rechtsanwälte und auch für Steuerberater erheblich. Vorhaben zur Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft werden damit unter deutlich veränderte Rahmenbedingungen gestellt. Wer mittelfristig die Gründung oder Umstrukturierung einer Berufsausübungsgesellschaft oder die Beteiligung von berufsfremden Gesellschaftern plant, sollte dieses Gesetzgebungsverfahren unbedingt beobachten und die endgültigen Regelungen abwarten.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Den RefE „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ finden Sie unter iww.de/s4260.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 206 | ID 46976494