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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Vollmacht muss nicht explizit Vertretung in Abwesenheit betonen

    | Steht in der Vollmacht „zu verteidigen und zu vertreten“ genügt dies, auch wenn der Angeklagte in einer Berufungshauptverhandlung nicht erscheint (OLG Thüringen 2.2.21, 1 OLG 331 Ss 83/20, Abruf-Nr. 220614 ). Die Vollmacht muss sich nicht ausdrücklich auf eine Abwesenheitsvertretung beziehen. |

     

    Zur Berufungsverhandlung in der Strafsache war der Angeklagte nicht erschienen. Sein bereits erstinstanziell beigeordneter Pflichtverteidiger überreichte dem Gericht eine „Strafprozessvollmacht“ mit dem Inhalt: „Herrn Rechtsanwalt wird in Sachen ... Strafprozessvollmacht gemäß §§ 137, 138 StPO ... erteilt. Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf ... die Vertretung und Verteidigung in Straf- ... sachen in allen Instanzen, auch für den Fall der Abwesenheit des Vollmachtgebers, sowie als Nebenkläger, Vollmacht gemäß § 411 Abs. 2 StPO, Ermächtigung nach § 233 StPO...“. Das LG monierte die Vollmacht, die in dieser Form nicht für eine Abwesenheitsvertretung ausreiche. Nach dem OLG ist die Vollmacht eindeutig genug gewesen.

     

    Zuletzt hatten Gerichte entschieden, die Vollmacht müsse sich ausdrücklich auch „auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung“ (z. B. KG 1.3.18, [5] 121 Ss 15/18 [11/18]) oder ‒ wie im vorliegenden Fall durch das Aktenzeichen in der Vollmacht ‒ auf eine konkret bezeichnete Verhandlung beziehen. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 329 StPO. Zudem ist anerkannt, dass in den vergleichbaren Regelungen in § 234 und § 411 Abs. 2 StPO die (praxisübliche) Formulierung „zu verteidigen und zu vertreten“ als Grundlage für eine Abwesenheitsvertretung regelmäßig ausreicht.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Generalvollmachten für Anwälte müssen formgerecht ausgestellt sein, AK 20, 202
    • Kostenerstattungsansprüche dürfen in Vollmacht abgetreten werden, AK 19, 166
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 74 | ID 47330693