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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Ein „i. V.“ vor dem Anwaltsnamen ist zulässig

    | Immer wieder entzündet sich Streit, ob eine einfache Signatur des Anwalts formwirksam ist ‒ vor allem, wenn sich mehrere Namenszüge unter dem Schriftsatz befinden oder ein Anwalt vertretungsweise aktiv wird. Der VGH Baden-Württemberg meint: Setzt ein Anwalt ein „i. V.“ vor seinen maschinenschriftlichen Namen, zeigt er klar, dass er den Schriftsatz verantwortet (14.11.23, 12 S 2373/22, Abruf-Nr. 239186 ). |

     

    Vorliegend waren der Antrag auf Zulassung der Berufung und die Begründungsschrift jeweils am Ende mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe des Prozessbevollmächtigten versehen. Darunter fügte eine weitere Anwältin maschinenschriftlich ihren Namen ein, setzte das Kürzel „i. V.“ davor und übermittelte die Schriftsätze über ihr beA an das Gericht. Diese sind damit formwirksam eingereicht worden. Denn anders als der Zusatz „i. A.“ bringt „i. V.“ vor dem Namenszug klar zum Ausdruck, dass ein Anwalt die volle Verantwortung für den unterzeichneten Schriftsatz übernimmt (vgl. AK 21, 95). Bei „i. A.“ wird davon ausgegangen, dass der Anwalt nur als Erklärungsbote fungiert (vgl. BGH 24.9.19, XI ZR 451/17, Abruf-Nr. 213295). Trotz der Unterschriften zweier Anwälte war hier klar erkennbar, dass der eine Anwalt den Schriftsatz erstellt hat, während die andere Anwältin mit dem i.-V.-Zusatz erkennen ließ, dass sie anstatt des Anwalts (entweder als weitere Hauptbevollmächtigte oder zumindest als Unterbevollmächtigte im Mandat) tätig werden wollte.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • beA, wechsle Dich? Jeder Anwalt muss seine Signatur prüfen, AK 23, 109
    • Aus Haftungsgründen sollte jeder Anwalt immer „vollständig“ signieren, AK 23, 2
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 19 | ID 49859351