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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    BGH verlangt organisatorische Vorkehrungen zur Fristenkontrolle

    | Der BGH verlangt von Rechtsanwälten geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Fristen eingehalten werden können (hier zu Vorfristen: 24.10.23, VI ZB 53/22, Abruf-Nr. 239185 ). Der BGH führt aus: |

     

    • Einer Partei wird nach § 233 S. 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
    • Der Partei wird das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), nicht aber das Verschulden sonstiger Dritter zugerechnet.
    • Solange den Anwalt kein eigenes Verschulden bei Organisation oder Aufsicht trifft, hindern Fehler des Büropersonals nicht die Wiedereinsetzung.
    • Ein Anwalt muss neben dem Datum des Fristablaufs auch eine etwa einwöchige Vorfrist notieren, insbesondere bei Prozesshandlungen, die erheblichen Aufwand erfordern. Diese Vorfrist dient als zusätzliche Sicherheit und kann die Einhaltung der Frist gewährleisten, selbst wenn die Hauptfrist versehentlich nicht eingetragen wird. Die Vorfrist gewährleistet eine zusätzliche Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der Hauptfrist.
    • Fehlt eine solche Vorfrist, kann dies zulasten des Anwalts gehen, insbesondere wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Frist auch bei ordnungsgemäßer Notierung der Vorfrist eingehalten worden wäre. (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s10157)

    (mitgeteilt von Raphael Szkola, Berlin)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 19 | ID 49868878