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  • 14.01.2026 · Nachricht · Fristenkontrolle

    Keine Wiedereinsetzung bei eigenem Verschulden des Anwalts

    | Der Anwalt muss die Handakten überwachen, die ihm zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden. Diese Kontrolle umfasst die Prüfung, ob die Berufungsfrist und auch Berufungsbegründungsfrist zutreffend notiert sind. Hat er dies nicht kontrolliert, ist ihm eigenes Verschulden vorzuwerfen, welches der Partei zugerechnet wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann daher nicht erfolgen. Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung zusammengefasst und konkretisiert (24.6.25, VI ZB 19/23, Abruf-Nr. 249137 ). |