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  • · Fachbeitrag · Editorial AK 08/2021

    Drei Gesetze, die die Anwaltstätigkeit nachhaltig verändern

    von RA Martin Huff, Geschäftsführer der RAK Köln, LLR Rechtsanwälte Köln

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Bundesrat hat am 25.6.21 drei für die Tätigkeit der Rechtsanwälte wichtigen Gesetzen zugestimmt bzw. nicht den Vermittlungsausschuss angerufen. |

     

    Es sind die Gesetze zur

    • Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe,
    • Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt und
    • Modernisierung des notariellen Berufsrechts.

     

    Hiergegen gab es bis zuletzt erbitterten Widerstand der BRAK. Die Auffassungen der regionalen Kammern hierzu und die Bedenken des Deutschen Anwaltvereins fielen ganz unterschiedlich aus. Jedenfalls haben die Parteien der Großen Koalition die Vorhaben durchgezogen. Ihrer Verkündung und dem Inkrafttreten in diesem Jahr bzw. Mitte 2022 steht also nichts mehr im Weg.

     

    Die drei Gesetze werden die Anwaltstätigkeit nachhaltig verändern ‒ wie stark, lässt sich heute noch nicht genau beurteilen. Etliche Änderungen waren schon vorher bekannt (und sind auch schon in AK diskutiert worden). Doch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind noch einige neue Punkte hinzugekommen:

     

    So gibt es jetzt einen neuen § 43f BRAO. Danach muss jeder neu zugelassene Rechtsanwalt spätestens ein Jahr nach der Zulassung Grundkenntnisse des anwaltlichen Berufsrechts nachweisen. Zehn Zeitstunden sind dafür vorgeschrieben. Möglich ist es, dass diese Kenntnisse im Studium oder Referendariat maximal sieben Jahre vor der Zulassung erworben (und nachgewiesen) werden. Nach allen Erfahrungen als Geschäftsführer einer großen Kammer ist diese Regelung tatsächlich mehr als sinnvoll. Mit dem eigenen Berufsrecht befassen sich zu wenige Kolleginnen und Kollegen ‒ mit etwas Kenntnis ließe sich so manches Rügeverfahren vermeiden.

     

    Und Rechtsanwälte in Unternehmen können nun auch dann als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, wenn der Arbeitgeber erlaubte Rechtsdienstleistungen anbietet, der Rechtsanwalt aber nicht in „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“ tätig wird. Diese Tätigkeit wird gemäß § 46 Abs. 6 BRAO keine anwaltliche Tätigkeit und darf bis zu 35 Prozent der Gesamttätigkeit ausmachen. Ob und wie dies in der Praxis funktioniert, wird man abwarten müssen.

     

    In einem ausführlichen Beitrag in AK 08 / 2021 stelle ich Ihnen ab S. 130 die wesentlichen Änderungen mit ihren praktischen Auswirkungen vor. Zu Ende sind die Diskussionen um die anwaltliche Tätigkeit und die Zukunftssicherung damit sicher noch nicht.

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 2 | ID 47495795