· Fachbeitrag · Editorial
Ungeprüfte KI-Ergebnisse sind Vorsatz
Immer mehr Kollegen nutzen KI – allerdings in sehr unterschiedlicher Weise. Zum einen bieten die großen juristischen Verlage mittlerweile sehr gute Recherchemöglichkeiten an, die weit über eine Volltextsuche hinausgehen. Zum anderen findet man auch bei Google und ChatGPT juristische Informationen. Wie jüngst die Präsidentin des BSG feststellte, verfassen immer mehr Bürger Schriftsätze mit KI und reichen diese unkontrolliert bei Gericht ein. Das Gericht muss sich, gerade in Amtsermittlungsverfahren, mühsam durch die vielen Seiten kämpfen.
Anscheinend meinen auch einige (hoffentlich) wenige Kollegen, Ergebnisse der KI ungeprüft übernehmen zu können. Zu einer gewissen Berühmtheit hat es der sehr deutliche Beschluss des AG Köln (2.7.25, 312 F 130/25, Abruf-Nr. 254475) gebracht. Hier nimmt der Richter einen Schriftsatz des Rechtsanwalts auseinander, bei dem kaum ein Zitat zu stimmen scheint. Auch das KG (20.11.25, 17 WF 144/25, Abruf-Nr. 254476) findet trotz intensiver Suche eine zitierte BGH-Entscheidung nicht. Und es gibt noch mehr Beispiele.
Mittlerweile gibt es sogar eine eigene Internetseite (ki-vor-gericht.de), in der diese Fälle gesammelt werden.
In ihren Entscheidungen weisen Richter die Anwälte immer wieder auf § 43a Abs. 3 BRAO hin und meinen, dass in der ungeprüften Nutzung der KI auch ein berufsrechtlicher Verstoß liege. Wie nicht anders zu erwarten, gehen hier die Meinungen auseinander. Es stellt sich folgende Rechtsfrage: Ein Rechtsanwalt ist zur Sachlichkeit nach dieser Vorschrift verpflichtet und falsche Tatsachenbehauptungen fallen anerkanntermaßen unter diesen Tatbestand. Allerdings handelt es sich dabei um eine „Vorsatztat“: Der Rechtsanwalt muss wissen, dass er etwas Falsches vorträgt. Ist dies bei falschen Fundstellen der Fall? Sicherlich nicht, wenn es sich um Schreibfehler handelt, auch ich habe schon ein Aktenzeichen falsch geschrieben und musste mir dies dann vorhalten lassen. Aber: Wer sich ohne Kontrolle auf Fundstellen, sei es in Bezug auf Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen, verlässt, der hat mindestens einen bedingten Vorsatz. Er nimmt Fehler billigend in Kauf. Gut vertreten lässt sich auch ein direkter Vorsatz, denn zurzeit macht die allgemein zugängliche KI noch sehr viele Fehler. Und besonders die Kontrolle von Gerichtsentscheidungen ist anhand des Aktenzeichens in den vorhandenen – auch kostenlosen – Datenbanken problemlos möglich. Wer dies nicht kontrolliert, handelt nach meiner Auffassung wirklich vorsätzlich. Die Rechtsanwaltskammern sollten, wenn ihnen solche Fälle bekannt werden, den Mut haben, zumindest Rügeverfahren gem. § 74 BRAO einzuleiten. Ob das Verschulden noch gering ist, muss sich zeigen. Auch die Generalstaatsanwaltschaften könnten diese Verfahren durchaus übernehmen. Unserem Ansehen schadet dies alles sehr.
Mit besten kollegialen Grüßen
Ihr Martin W. Huff