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  • · Fachbeitrag · Editorial AK 08/2022

    Auf die Anwaltschaft werfen solche Vorgänge leider ein schlechtes Licht!

    | Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, gelegentlich beschleicht mich das Gefühl, dass der Umgang zwischen uns rauher wird. Das kann passieren, wenn es um Probleme bei der beruflichen Zusammenarbeit geht oder wenn Kollegen persönlich in eine Auseinandersetzung von Mandanten involviert sind. In manchen Fällen scheint die Distanz verloren zu gehen, die für die Ausübung unseres Berufs so wichtig ist. Dazu trägt vielleicht auch der Umstand bei, dass viele Kollegen heute selbst die Schriftsätze verfassen, kein „Gegenleser“ im Sekretariat oder durch Kollegen zur Verfügung steht und die E-Mails und Schriftsätze quasi per Knopfdruck abgeschickt werden, ohne dass der Verfasser noch einmal in Ruhe darüber nachdenkt. |

     

    Wie ein solches Vorgehen eskalieren kann, ergibt sich sehr anschaulich aus einer neueren Entscheidung des OLG Köln (13.4.22, 6 U 198/21, Abruf-Nr. 230193): Da schied eine Kollegin wohl nicht im gemeinsamen Einvernehmen aus einer Bürogemeinschaft aus. Wenige Tage später kartete der die Bürogemeinschaft „führende“ Kollege nach. Um sich angeblich vor berufsrechtlichen Verstößen abzusichern, teilte er der RAK bestimmte Umstände mit und bezeichnete die Ex-Kollegin als „paranoid veranlagt“. Auch sein Schreiben begründete er mit der „paranoiden Verhaltensweise der Kollegin“. Er nannte dabei zwar die ausgeschiedene Kollegin nicht namentlich. Dennoch war für die RAK eindeutig, um wen es ging.

     

    Die betroffene Kollegin setzte sich mit einer Abmahnung und schließlich beim LG Köln mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr, solche Äußerungen zu unterlassen. Doch der Kollege blieb uneinsichtig und ging durch die Instanzen. Das OLG Köln bestätigte schließlich, dass seine Äußerungen eindeutig die Persönlichkeitsrechte verletzen:

     

    „Er hat der Antragstellerin durch die besondere Art des Vorwurfs gerade ihre berufliche Eignung und damit ihr berufliches Ansehen gegenüber der für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Überwachung der Einhaltung des Berufsrechts durch die Berufsträger im Bezirk zuständigen Stelle abgesprochen. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Sozial- bzw. Berufssphäre der Antragstellerin dar, da anzunehmen ist, dass eine paranoid veranlagte Rechtsanwältin diese krankhaften Züge auch gegenüber Mandanten und Gerichten zu Tage treten lassen wird, weshalb aus Sicht der Antragsgegnerin die Gefahr bestand, dass die Rechtsanwaltskammer sich zu Überprüfungen oder sonstigen Maßnahmen ihr gegenüber veranlasst sehen könnte.“

     

    Viel klarer kann man es nicht formulieren. Hier wäre es sicher besser gewesen, wenn der Kollege sein Schreiben an die RAK zuerst einem Unbeteiligten vorgelegt hätte. Auf die Anwaltschaft werfen solche Vorgänge ‒ nicht nur gegenüber den Gerichten ‒ ein schlechtes Licht. Schade!

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 2 | ID 48461335