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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Rechtsanwälte dürfen Gläubigerdaten aus Insolvenzakten zur eigenen Akquise nutzen

    von RAin Heike Mareck, Dortmund

    | Darf ein Rechtsanwalt die durch Akteneinsicht erlangten Daten von Insolvenzgläubigern nutzen, um diese in einem Rundschreiben auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, selbst wenn er damit auch Akquisezwecke verfolgt? „Ja“, sagt das OLG Dresden. Das Vorgehen könne im Einzelfall eine datenschutzrechtlich zulässige Zweckänderung darstellen und die Datenverarbeitung sei im Ergebnis nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO gerechtfertigt. |

    Entscheidungsgründe

    Der Anwalt habe glaubhaft dargelegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von Namen und Anschrift der Gläubiger gehabt habe. Er wollte als ein auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und damit auch mit Blick auf das Gemeinwohl tätiger Rechtsanwalt für Bank- und Kapital- sowie Versicherungsrecht vor allem insolvenzgeschädigte Kleinanleger auf bestehende rechtliche Möglichkeiten hinweisen (OLG Dresden 9.1.24, 4 U 1274/23, Abruf-Nr. 241547). Die Wahrnehmung von Verbraucherschutzinteressen als Interessenschwerpunkt habe er durch Presseberichte und den Internetauftritt seiner Kanzlei belegt. Daneben sei im Rahmen der Abwägung auch sein wirtschaftliches Interesse an der Datenverarbeitung zu Akquisezwecken als berechtigtes Interesse anzusehen, da das Schreiben zumindest auch darauf abzielte, von den Adressaten mandatiert zu werden.

     

    Den Klägern stehe ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Dieses streite gegen die unbefugte Nutzung ihrer Namens- und Adressdaten für Werbezwecke. Außerdem haben sie ein Interesse am Schutz ihrer allgemeinen Persönlichkeitsrechte vor Belästigung durch unerwünschte Werbung und aufgedrängten Informationen. Doch die nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO erforderliche Abwägung ergebe, dass die Verarbeitung durch den Anwalt rechtmäßig sei. Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Kläger überwiegen nicht.