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  • · Nachricht · Betreuervergütung

    An Abrechnung von anwaltlichen Tätigkeiten des anwaltlichen Betreuers nach dem RVG sind hohe Anforderungen zu stellen

    | Wenn ein Rechtsanwalt als Betreuer tätig ist, kommt es mit den Betreuungsgerichten immer wieder zum Streit darüber, was noch zu der von der allgemeinen Betreuervergütung umfassten Tätigkeit gehört und wann der Anwalt nach dem RVG abrechnen darf. Insofern hat jetzt der BGH für eine gewisse Klarheit gesorgt, dabei allerdings die inhaltlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines Betreuers der höchsten Vergütungsstufe auch hoch angesetzt (30.11.22, XII ZB 311/22, Abruf-Nr. 233379 ). |

     

    Der als Betreuer bestellte Anwalt rechnet im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i. V. m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht ab, wenn und soweit sich die Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen würde. Allerdings muss sehr sorgfältig geprüft werden, ob es sich nicht um eine allgemeine Tätigkeit des Betreuers handelt, für die keine Anwaltsbeauftragung erforderlich ist. Im Regelfall bedarf ein für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellter nicht anwaltlicher Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung (Vergütungstabellen Berufsbetreuer: www.iww.de/s8303).

     

    Im entschiedenen Fall war ein Anwalt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig und für einen früheren Freiberufler als Betreuer für dessen Vermögenssorge bestellt. Nach einem Eigenantrag eröffnete das AG ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen. Für eine Tätigkeit in diesem Zusammenhang verlangte der Betreuer bei dem Betreuungsgericht eine Vergütung nach RVG. Diese wurde ihm nicht gewährt, weil für den Eigeninsolvenzantrag keine anwaltliche Unterstützung erforderlich gewesen sei.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 111 | ID 49024396