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  • · Nachricht · Berufsrecht

    RA-GmbH, Partnerschaften und RA-UG: Frist für Meldepflichten zum Transparenzregister endet am 30.6.22

    | Im Transparenzregister müssen ‒ zur Geldwäschebekämpfung ‒ die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften erfasst werden. Wichtig und oft noch unbekannt ist dabei: Auch RA-GmbH (einschließlich UG) und Partnerschaften müssen nach § 59 Abs. 8 GwG ihre Gesellschafter und Geschäftsführer bis zum 30.6.22 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Sie können die Eintragungen selbst am einfachsten über transparenzregister.de vornehmen. |

     

    Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) vom 1.8.21 (BGBl 21 I, 2083) ist der frühere § 20 Abs. 2 GwG und damit die Mitteilungsfiktion weggefallen, dass sich die erforderlichen Angaben aus dem Handelsregister etc. ergeben. Das Transparenzregister ist von einem Auffangregister zu einem Vollregister geworden. Aus diesem Grund sind jetzt alle juristischen Personen verpflichtet, sich in das Transparenzregister einzutragen.

     

    Es müssen die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eingeholt, aufbewahrt, auf dem aktuellen Stand gehalten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt werden. Für RA-GmbH, Partnerschaften und RA-UG heißt dies, dass sie bis zum 30.6.22 die Gesellschafter und Geschäftsführer angeben müssen. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 54 bis 66 GwG von bis zu 150.000 EUR, das durch das Bundesverwaltungsamt verhängt wird.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Köln und Singen)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 91 | ID 48307782