· Nachricht · Berufspflicht
Empfangsbekenntnisse sind bei Bedarf zu bestätigen
| Ein aktueller Fall vor dem AGH NRW zeigt, dass ein laxer Umgang mit Empfangsbekenntnissen eine Geldbuße nach sich ziehen kann ( 8.11.24, 2 AGH 4/24, Abruf-Nr. 247378 ). Hartnäckig zu behaupten, ein Gericht habe das Formular nicht beigelegt, ist ebenso kritisch, wie Erinnerungen des Gerichts zu ignorieren, auch wenn man das eEB bereits abgegeben hat. |
Behörden und Gerichte legen ihren Schreiben in Papierform ein Formular für ein Empfangsbekenntnis bei, wenn ein solches nötig ist. Das ist für Gerichte Routine, die sie meist aufmerksam und zuverlässig abarbeiten. Es kann in Ausnahmefällen geschehen, dass das Formular nicht mitgeschickt wird oder ein zurückgesandtes Empfangsbekenntnis verloren geht. Werden Sie erneut aufgefordert, ein Empfangsbekenntnis abzugeben, müssen Sie davon ausgehen, dass der Empfänger es nicht erhalten hat. Als sorgfältiger Anwalt geben Sie es ‒ mit dem ursprünglichen Zustelldatum ‒ erneut ab. Oder Sie weisen darauf hin, dass, wann und wie Sie das Empfangsbekenntnis abgegeben haben. Dieser Aufwand ist denkbar gering und wird von Ihnen erwartet.
Hier zeigte der Anwalt keine Einsicht und suchte in der Verhandlung die Verantwortlichkeit ausschließlich bei anderen. Daher war für den AGH eine Geldbuße von 1.500 EUR angemessen und notwendig.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführender Hinweis
- Das eEB hat Beweiskraft ‒ wer dies erschüttern möchte, muss hohe Hürden nehmen, AK 24, 2