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  • · Nachricht · Anhörungsrüge

    Ausscheidender Anwalt bleibt je nach Absprache mit der Kanzlei in der Pflicht

    | Scheidet ein Anwalt aus der Kanzlei aus und ist nicht geregelt, wer welche Mandate behält, bleiben die betroffenen Mandate grundsätzlich bei der „alten“ Kanzlei. Der ausscheidende Anwalt kann aber (unter-)bevollmächtigt vorläufig weiter verantwortlich sein und ist in diesem Fall auch für Fristen verantwortlich (VGH Baden-Württemberg 1.2.24, 9 S 977/23, Abruf-Nr.  241116 ). |

     

    In dem verwaltungsrechtlichen Fall hatte der Mandant ausweislich der Vollmacht die Kanzlei beauftragt. Nach § 32 BORA sind die betroffenen Mandanten in solchen Fällen zu fragen, ob der ausscheidende Anwalt das Mandat mitnehmen soll. Da der ausscheidende Kollege alleiniger Sachbearbeiter war und als einziger das verwaltungsrechtliche Fachgebiet abdeckte, hatte sich die „alte“ Kanzlei mit ihm verständigt, dass er seine Mandanten über die fehlende juristische Expertise der Kanzlei informiert und das Mandat mitnimmt. Diese Mitteilung erfolgte jedoch nicht. Grundsätzlich blieb das Mandat damit zwar bei der alten Kanzlei. Trotzdem musste sich der ausgeschiedene Anwalt die versäumte Frist für eine Anhörungsrüge nach seinem Ausscheiden zurechnen lassen. Durch die interne Absprache hatte die Kanzlei den ausscheidenden Anwalt (unter-)bevollmächtigt, das Verfahren vorläufig weiter zu betreuen, bis geklärt ist, wer es weiterführt.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • So vermeiden Sie Interessenkollisionen, AK 22, 25
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 77 | ID 49951159