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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Überblick über die Änderungen der „Großen BRAO-Reform“ zum 1.8.22

    von RA Martin W. Huff, Köln und Singen

    | Nach den ersten Änderungen der BRAO-Reform mit Wirkung zum 1.8.21 und zum 1.10.21 (vgl. AK 21, 130 ) tritt nun zum 1.8.22 die sog. Große BRAO-Reform in Kraft. Sie betrifft nicht nur Versicherungsfragen (s. dazu Beitrag von Beyer in diesem Heft), sondern viele weitere, für den anwaltlichen Alltag wichtige Änderungen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick. |

    1. Es sind neue Rechtsformen für die Anwaltstätigkeit zulässig

    Mit der Reform wird zunächst gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit für Rechtsanwälte geschaffen. Damit wird die Entwicklung beendet, dass die Rechtsprechung und nicht der Gesetzgeber zulässige Rechtsformen (z. B. die AG) geschaffen hat. Vom 1.8.22 an öffnet der Gesetzgeber die Handelsgesellschaften (oHG, KG) für Rechtsanwälte. § 59 b Abs. 2 Nr. 1 BRAO bestimmt, dass für Berufsausübungsgesellschaften neben europäischen und EU/EWR-ausländischen Gesellschaften auch alle Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften zulässig sind. Es muss nicht mehr auf die Reform des Gesellschaftsrechts gewartet werden, denn die BRAO dürfte lex specialis zum HGB sein.

     

    Beachten Sie | Welche Organisationsform im Einzelfall sinnvoll ist, müssen die beteiligten Anwälte aus organisatorischer, haftungs- und steuerrechtlicher Sicht betrachten. M. E. wird die GmbH an Bedeutung gewinnen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Die Anwaltskanzlei als herkömmliche PartG oder als PartGmbB, AK 21, 124
    • Reform des Personengesellschaftsrechts ‒ es wird kompliziert, AK 20, 209

    2. Die Berufsausübungsgesellschaft ist jetzt Rechtssubjekt

    Einer der Kernpunkte der Reform ist die Schaffung und weitgehende Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft als selbstständiges Rechtssubjekt (§ 59b BRAO). Es gibt erstmals ‒ so kann man es vereinfacht sagen ‒ ein Berufsrecht der Sozietät und nicht nur des einzelnen Anwalts.

     

    a) Die Berufsausübungsgesellschaft selbst hat Pflichten

    Geschaffen werden z. B. in Bezug auf Compliance-Strukturen eigene Pflichten der Gesellschaft. § 59e Abs. 1 BRAO ordnet die sinngemäße Geltung der §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Abs. 1 Nr. 2, 3, 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Abs. 1, 2, 57 bis 59a BRAO für Berufsausübungsgesellschaften an (siehe z. B. auch Meldepflichten zum Transparenzregister, AK 22, 91).

     

    Beachten Sie | Abstrakt formuliert, ist jetzt insgesamt die Kanzlei berufsrechtlich verantwortlich. Dieser Ansatz ist ausdrücklich zu begrüßen. § 59e Abs. 4 BRAO stellt zwar klar, dass eine berufsrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen unberührt bleibt. Doch nicht immer ist der einzelne Anwalt innerhalb einer Kanzlei (etwa für die Auszahlung von Geld) zuständig und die Mandate können den Bearbeiter wechseln. Hier war es in der Vergangenheit oft nicht einfach festzustellen, wer wofür verantwortlich war.

     

    b) Die Berufsausübungsgesellschaft muss zugelassen werden

    Aus der Bindung an das Berufsrecht folgt, dass die Berufsausübungsgesellschaft konkret zugelassen werden muss (§ 59f BRAO). Dadurch wird sie Mitglied der RAK, untersteht deren Berufsaufsicht und kann ggf. anwaltsgerichtlich sanktioniert werden. Durch die Zulassung erhalten Berufsausübungsgesellschaften Zugang zu dem in § 31 b BRAO neu geschaffenen beA für Berufsausübungsgesellschaften und werden in das elektronische Mitgliederverzeichnis der RAK eingetragen.

     

    Eine Pflicht, das in §§ 59g, 59h BRAO gesetzlich detailliert ausgestaltete Zulassungsverfahren zu durchlaufen, bestand bisher nur für eine geringe Zahl von Berufsausübungsgesellschaften. Im Einzelnen gilt jetzt für die Zulassung:

     

    • Zulassungspflichtig sind Gesellschaften in der Rechtsform der PartGmbB, GmbH, AG, KG und LLP.

     

    • Gemäß § 59c Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BRAO interprofessionell strukturierte Gesellschaften in der Rechtsform der GbR, PartG und oHG müssen zugelassen werden.

     

    • Beachten Sie | Nach § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO waren und sind aber GbR, PartG und oHG von der Zulassungspflicht ausgenommen, denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte, Mitglieder der Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer angehören. Dies ist die deutliche Mehrheit aller Berufsausübungsgesellschaften. Aufgrund der versicherungsrechtlichen Veränderungen wird es zukünftig wahrscheinlich aber vermehrt zugelassene Berufsausübungsgesellschaften geben.

     

    • Bereits nach altem Recht zugelassene Gesellschaften (GmbH, AG) bedürfen nach § 209a Abs. 1 BRAO keiner erneuten Zulassung. Erstmals zulassungspflichtige Gesellschaften (PartGmbB, LLP, ferner GbR und PartG mit Gesellschaftern mit ausländischer Berufszulassung) müssen die Zulassung bis zum 1.11.22 beantragen (§ 209a Abs. 2 BRAO).

     

    • Nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften, die Zugang zu beA und Registereintrag erhalten wollen, können sich freiwillig zulassen.

     

    Beachten Sie | Einzelunternehmen, in denen mehrere Berufsträger tätig sind, ohne eine GbR zu sein, können sich nicht zulassen. Zudem zeichnet das Register für Rechtsuchende und Behörden künftig ein kaum nachvollziehbares, unvollständiges Bild der Kanzleien (vgl. zum Referentenentwurf AK 22, 92). Dies sind weniger überzeugende Details der Reform. Eine Zulassungspflicht für alle Kanzleien wäre sinnvoller gewesen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Folgen der BRAO-Reform für den Versicherungsschutz von Berufsausübungsgemeinschaften, AK 22, 9

     

    c) Verstöße müssen berufsrechtlich verantwortet werden

    Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft kann bei Berufspflichtverstößen nach § 74 Abs. 6 BRAO eine Rüge ausgesprochen werden. Anwaltsgerichtliche Sanktionen sind nach § 113 Abs. 3 BRAO möglich, wenn ein verantwortlicher Berufsträger (und dies ist nahezu jeder tätige Rechtsanwalt!) schuldhaft gegen Berufspflichten verstößt. Verstoßen „Nicht-Leitungspersonen“ gegen solche Pflichten, ist eine Sanktion möglich, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

     

    Beachten Sie | Bedeutsam ist, dass in § 114 Abs. 2 BRAO die Maßnahmen, die ein Anwaltsgericht gegen Berufsausübungsgesellschaften verhängen kann, gesondert geregelt sind. Sie fungieren neben dem Verweis usw. sozusagen als „gelbe Karte“. Allerdings liegt die maximal mögliche Geldbuße mit jetzt 500.000 EUR zehnmal höher als bei natürlichen Personen. Und an die Stelle der Ausschließung aus der Anwaltschaft tritt die (wirkungsgleiche) Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis aus § 59 k BRAO. Das sind durchaus scharfe Schwerter, wenn dies die Anwaltsgerichte in der Praxis umsetzen werden.

    3. Interessenkollision und Tätigkeitsverbote sind konkretisiert

    Der Gesetzgeber hat sich dazu durchgerungen, die Interessenkollision in § 43a Abs. 4 BRAO konkret zu fassen und nicht auf den bisher geltenden simplen Satz zu reduzieren: „Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten“. Damit werden der Satzungsversammlung zu Recht Kompetenzen entzogen und die in Art. 12 GG eingreifende Regelung in das Gesetz übernommen. Der Kernsatz, der eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, heißt jetzt: „Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat“ (§ 43a Abs. 4 S. 1 BRAO). Dabei wird „Rechtssache“ weit verstanden, was auch im Interesse der Mandanten sinnvoll ist.

     

    Auch die Sozietätserstreckung bleibt erhalten und wird auf die Berufsausübungsgesellschaft ausgedehnt. Ein Ausscheiden aus der Kanzlei beseitigt die Interessenkollision nicht. Bei einem Wechsel betrifft dies aber nur das persönlich geführte Mandat. Neu gefasst worden ist außerdem § 3 BORA, der jetzt andere Details regelt als bisher (z. B. die Ausnahmen vom Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen).

     

    Weiterführender Hinweis

    • So vermeiden Sie Interessenkollisionen, AK 22, 25

     

    Beachten Sie | Neu gefasst worden und klargestellt wird bei dem Tätigkeitsverbot in § 45 Abs. 2 BRAO jetzt ‒ ähnlich, wie bei § 43a Abs. 4 BRAO: Ein solches besteht nicht, wenn der betroffene Mandant ausdrücklich in Textform einem Tätigwerden zugestimmt hat. Ob man sich dies als Rechtsanwalt wirklich antun will, darf bezweifelt werden. Manchmal kann es durchaus sinnvoll sein, ein Mandat nicht zu führen.

    4. Zum ersten Mal gibt es Regelungen für Referendare

    Zum ersten Mal finden sich jetzt in §§ 43a, 45 BRAO Regelungen für Referendare. Die Frage, ob bzw. wann Vorbefassungen als Referendar in den verschiedenen Ausbildungsstationen für einen späteren Arbeitgeber disqualifizierend wirken, hat in der Praxis für erhebliche Verunsicherung insbesondere in größeren Wirtschaftskanzleien geführt. Sie konnten bislang nicht sicher sein, ob die Einstellung eines Rechtsanwalts möglicherweise ein wirtschaftlich äußerst nachteiliges Tätigkeitsverbot auslöst, weil dieser im Referendariat in der Anwaltsstation für die Gegenseite oder in anderen Stationen für ein Gericht oder eine Behörde mit einem Vorgang befasst war. Ab dem 1.8.22 gilt, dass die Vorbefassung als Referendar

     

    • in Justiz, Staatsanwaltschaft, öffentlicher Verwaltung oder Notariat nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. c BRAO für eine spätere anwaltliche Tätigkeit blockierend wirkt. Allerdings ist der Referendar nur persönlich gehindert, die Angelegenheit zu einem späteren Zeitpunkt anwaltlich zu bearbeiten.
    • in der Anwaltsstation ‒ anders als nach bisheriger Rechtslage ‒ künftig nicht mehr als nicht-anwaltliche, sondern als „quasi-anwaltliche“ Vorbefassung verstanden wird. § 43 a Abs. 5 BRAO regelt insofern, dass die einer anwaltlichen Beratung und Vertretung entsprechende Befassung mit einer Angelegenheit nur als Tätigkeitsverbot wirkt, wenn die spätere anwaltliche Tätigkeit im widerstreitenden Interesse erfolgen würde.

     

    Beachten Sie | An dieser Regelung wird deutlich Kritik geübt. Der Gesetzgeber plant deshalb in einem Referentenentwurf vom 5.5.22 schon wieder eine Änderung. Für die Arbeitgeberkanzlei junger Rechtsanwälte ist es zurzeit sinnvoll, nach der konkreten Tätigkeit als Referendar zu fragen, damit hier ‒ zumindest bis zu einer Neuregelung ‒ keine Probleme entstehen. Dies betrifft nicht nur Wirtschaftskanzleien, sondern kann auch gerade vor Ort wichtig werden.

    5. Ab jetzt sind Kenntnisse im Berufsrecht erforderlich

    Erstmals müssen ab dem 1.8.22 Rechtsanwälte schon bei der Zulassung (erworben im Studium oder Referendariat) oder innerhalb eines Jahres nach der Zulassung berufsrechtliche Kenntnisse im Umfang von zehn Zeitstunden nachweisen (§ 43f BRAO). Diese Regelung ist ausgesprochen sinnvoll. Denn es ist immer wieder erstaunlich, wie wenig berufsrechtliche Kenntnisse gerade am Berufsanfang vorhanden sind. Aber auch die neuen Verantwortlichkeiten in Berufsausübungsgesellschaften müssen erst einmal von allen Berufsträgern zur Kenntnis genommen werden.

     

    Beachten Sie | Die neue Pflicht zum Erwerb berufsrechtlicher Kenntnisse in § 43f BRAO soll demnächst in § 5a BORA ‒ wenn auch nur sehr allgemein ‒ noch etwas mehr ausgeformt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    6. Stimmrecht in Hauptversammlung ist nun größenabhängig

    Mit Spannung darf die Auswirkung der Änderung in § 190 BRAO erwartet werden: Bisher hatte jede RAK, ob groß (München mit über 22.000 Mitgliedern) oder ganz klein (BGH-Kammer mit rund 40 Mitgliedern), je eine Stimme in der Hauptversammlung der BRAK: Nun werden Stimmen nach der Größe der jeweiligen Kammer vergeben. Bis 1.000 Mitglieder hat jede Kammer eine Stimme, ab 20.000 Mitglieder sind es neun Stimmen.

     

    Beachten Sie | Dies ist deutlich demokratischer, sinnvoll und entspricht auch der Regelung für die Satzungsversammlung in § 191a Abs. 2 BRAO, wonach pro 2.000 Mitgliedern ein Vertreter gewählt wird. Von den kleinen Kammern wird die Neuregelung zwar nach wie vor bekämpft; es soll sogar eine verfassungsrechtliche Überprüfung stattfinden. Doch die Regelung ist ausgewogen, nach den jeweiligen Mitgliederzahlen kommt es nicht zu „Groß gegen Klein“ und auch die großen Kammern mit über 10.000 Mitgliedern können die kleinen nicht majorisieren.

    7. Anwaltsgerichtliches Verfahren wird öffentlich

    Bisher war das berufsrechtliche Verfahren vor dem Anwaltsgericht (der ersten Instanz) gemäß § 135 BRAO a. F. nicht öffentlich. Da es nicht mehr vertretbar war, dass die Öffentlichkeit auch bei Verfahren wegen heftiger Verfehlungen eines Anwalts ausgeschlossen war, ist § 135 BRAO a. F. nun gestrichen worden.

     

    FAZIT | Wie so oft: Nach der Reform ist vor der Reform. Die Arbeit an der BRAO wird fortgesetzt. So hat bereits die Satzungsversammlung der BRAK am 29./30.4.22 Änderungen zu den Anderkonten beschlossen (iww.de/s6419). Aufgrund der aktuellen Diskussionen um die Sammelanderkonten (vgl. Huff, Editorial AK 3/2022) soll die Pflicht zur Unterhaltung eines Anderkontos nach § 4 BORA endgültig abgeschafft werden.

     

    Auch der Gesetzgeber bleibt nicht untätig. Das Bundesministerium der Justiz hat am 5.5.22 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ veröffentlicht (iww.de/s6420). Hierdurch sollen die Registrierung und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen zentralisiert sowie bußgeldrechtliche Sanktionen für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen geschaffen werden. AK hält Sie über alle Neuerungen auf dem Laufenden!

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 94 | ID 48307232