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  • · Nachricht · Akteneinsicht

    Wenn sich der Rechtsanwalt im Bußgeldverfahren selbst vertritt

    | Wenn sich der Anwalt in einem Bußgeldverfahren selbst vertritt, kann es Probleme mit der Akteneinsicht geben. Denn nicht immer wird sauber zwischen Akteneinsicht, also dem „Ob“, und der Aktenversendung, also dem „Wie“, unterschieden. So musste sich Anfang des Jahres ein Anwalt vom AGH des Landes NRW belehren lassen, der der Verwaltungsbehörde unterstellt hatte, dass „Teile aus der Akte entfernt worden sind“. Das führte zu einem Verweis und einer Geldbuße von 500 EUR wegen Verstoßes gegen die Pflichten aus §§ 43, 43a BRAO (AGH NRW 5.3.21, 2 AGH 5/20, Abruf-Nr. 224714 ). |

     

    Rechtsanwälte können sich nicht selbst vertreten ‒ sie werden als Betroffene behandelt. Für diese gilt § 49 OWiG. Das „Ob“ und „Wie“ der Akteneinsicht ist eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde und orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben (Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl., § 60 Rn. 7, 55). Somit kann auf Antrag Akteneinsicht unter Aufsicht gewährt werden, im Rahmen der Amtshilfe auch in den Diensträumen einer Behörde in der Nähe des Wohnortes des Betroffenen oder durch Übermittlung einzelner Abschriften oder Erteilung von Auskünften. Es unterbleibt aber eine Versendung der kompletten Verfahrensakte. Wer als betroffener Rechtsanwalt damit nicht einverstanden ist, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hilft hier nicht weiter.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 163 | ID 47619598