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  • · Nachricht · Akteneinsicht

    RAK: Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung

    Gem. § 58 BRAO hat jedes Mitglied einer RAK den Anspruch darauf, Einsicht in seine Mitgliederakte zu erhalten. Wird die Akte auf Papier geführt, so wird diese Akteneinsicht durch die Einsichtnahme in die Akte durchgeführt. Dies geschieht in der Regel vor Ort in der Kammer. Bei einer elektronischen Akte ist das anders (AGH NRW 15.8.25, 1 AGH 16/25, Abruf-Nr. 251580 ). 

     

    Denn die meisten Kammern führen mittlerweile die Mitgliederakte nach § 58 Abs. 2 BRAO elektronisch. Dann gibt es in aller Regel keinen Anspruch auf persönliche Einsichtnahme, so der AGH. So sei auch die Formulierung in § 58 Abs. 2 S. 3 BRAO zu verstehen. Grundsätzlich genügt die Übersendung der Akte in elektronischer (meistens über das beA) oder in ausgedruckter Form. Eine Einsicht vor Ort sei nur bei begründeten Zweifeln an der korrekten Aktenführung möglich, etwa wenn bekannte Aktenteile fehlen o. ä. Der AGH NRW gibt damit seine bisherige Rechtsprechung (24.11.17, 1 AGH 30/17) nach der Neuregelung des § 58 BRAO auf.

    In der Mitgliederakte sind auch alle Beschwerdevorgänge zu dokumentieren, die bei der Kammer eingegangen sind. Die BRAO legt also einen weiten Aktenbegriff zugrunde.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel))

    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 64 | ID 50634161