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  • 09.12.2025 · IWW-Abrufnummer 251580

    Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 15.08.2025 – 1 AGH 16/25


    § 58 Abs. 2 BRAO begründet bei elektronischer Aktenführung in aller Regel keinen Anspruch auf persönliche Einsichtnahme in die Akte. Grundsätzlich genügt die Übersendung der Akte in elektronischer oder in ausgedruckter Form (unter Aufgabe der Rechtsprechung in 1 AGH 30/17).


    Tenor:
    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

    Tatbestand
    Der Kläger verlangt mit seiner Klage Einsicht in einen von der Beklagten gegen ihn geführten Aufsichtsvorgang (N01).

    Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied der Beklagten. Diese forderte ihn u.a. mit Schreiben vom 07.08.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des vorgenannten Aufsichtsvorgangs auf. Mit Schreiben vom 28.09.2024 beantragte der Kläger daraufhin "Akteneinsicht gemäß § 117b BRAO in die der Kammer vorliegende Akte in den Räumen der Rechtsanwaltskammer Y." (sic, Bl. 4 d.A.), weil die Sache anderenfalls nicht bearbeitet werden könne.

    Der Kläger behauptet, die Beklagte habe auf den vorgenannten Antrag nicht reagiert und ihm keine Akteneinsicht gewährt.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, ihm oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt Einsicht in den vollständig bei der Beklagten geführten Aufsichtsvorgang zu dem Zeichen N01 betreffend Beschwerdeführer O. zu gewähren, ganz gleich in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden sind, ob in Papierform und/oder elektronischer Form, wobei der Kläger oder ein bevollmächtigter Rechtsanwalt Aufzeichnungen über den Inhalt oder Kopien einzelner Dokumente fertigen darf.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie meint, die Klage sei unbegründet. Unabhängig davon, dass § 117b BRAO vorliegend nicht einschlägig sei, sei dem Kläger im Zusammenhang mit dem ebenfalls vor den Senat geführten Verfahren 1 AGH 23/24 am 11.11.2024 gem. § 58 Abs. 2 BRAO seine gesamte Mitgliederakte - einschließlich des streitgegenständlichen Aufsichtsvorgangs - per beA übersandt worden. Die begehrte Akteneinsicht sei damit gewährt worden.

    Der Kläger hat daraufhin gemeint, er mache ein Akteneinsichtsrecht nach § 117b BRAO geltend. Er habe am 11.11.2024 keine Mitgliederakte von der Beklagten erhalten, zumal er einer Versendung über das nicht hinreichend verschlüsselte beA nicht zugestimmt habe. Insofern gehe er auch davon aus, dass die Beklagte die Akte nicht per beA versandt habe, weil dies aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig sei und die Akte in Papierform geführt werde.

    Selbst wenn er die Akte am 11.11.2024 eingesehen habe, stehe ihm dennoch infolge des nach fünf Monaten im März 2025 von der Beklagten bei der StA eingereichten Antrags auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ein Anspruch auf Akteneinsicht zu.

    Die Beklagte hat daraufhin erwidert, bzgl. eines Akteneinsichtsrechts nach § 117b BRAO sei sie nicht passivlegitimiert, weil hierfür das Anwaltsgericht zuständig sei.

    Zudem hat sie ergänzend unter Vorlage entsprechender Sendungsberichte geltend gemacht, dass sie den Beklagten vorab per Fax darüber informiert habe, ihm die - ausschließlich elektronisch geführte - Mitgliederakte per beA zu übersenden, was auch nicht der Zustimmung des Klägers bedürfe und zulässig sei.

    Am 16.07.2025 ist dem Kläger nach telefonischer Rück- und Absprache ein Ausdruck des von der Beklagten zum vorliegenden Verfahren übersandten Aufsichtsvorgangs durch den Senat übersandt worden.

    Zudem hat auch die Beklagte dem Kläger zuletzt (erneut) einen Ausdruck der gesamten Mitgliederakte per Post übersandt, der ihm unstreitig am 25.07.2025 zugestellt worden ist. Der Kläger meint insoweit, er könne ohne Einsichtnahme in die Akte bei der Beklagten nicht feststellen, ob die ihm übersandten Kopien vollständig seien.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage dahingehend für erledigt erklärt, dass er nunmehr Einsicht in den Aufsichtsvorgang zur Überprüfung der Vollständigkeit der übersandten Kopien, die er von der Beklagten bekommen habe, begehre. Darüber hinaus hat er beantragt, das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis über seine Datenschutzeingabe entschieden worden sei.

    Entscheidungsgründe
    I.

    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamburg, Urteil vom 23.04.2012, I ZU 11/11 juris-Rn 23) und zulässig.

    1.

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 117b BRAO zu. Die Regelung der Akteneinsicht nach § 117b BRAO bezieht sich - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - ausschließlich auf das anwaltsgerichtliche Verfahren (Weyland-Reelsen, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 117b Rn 1; BeckOK- von der Meden/Solka, BRAO, 27. Edition, Stand: 01.02.2025, § 117b). Das ergibt sich schon daraus, dass die betreffende Vorschrift nicht nur ein Akteneinsichtsrecht des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer vorsieht, sondern auch ein solches des Vorstands der Rechtsanwaltskammer. Außerdem verweist § 117b S. 2 BRAO u.a. auf § 147 Abs. 5 S. 1 StPO, nach dem über die Gewährung der Akteneinsicht im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts entscheidet.

    2.

    Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aber auch kein Akteneinsichtsrecht bzgl. des streitgegenständlichen Aufsichtsvorgangs (mehr) gem. § 58 Abs. 2 S. 1 BRAO.

    Unabhängig von der Frage, ob das pauschale Bestreiten des Klägers, am 11.11.2024 von der Beklagten überhaupt per beA etwas erhalten zu haben, im Hinblick auf die von ihr vorgelegten Übersendungsnachweise zulässig ist, hat sie den Akteneinsichtsanspruch des Klägers spätestens durch Übersendung von Ausdrucken des Aufsichtsvorgangs am 22.07.2025, die dem Kläger unstreitig am 25.07.2025 zugegangen sind, erfüllt.

    a)

    Soweit der Kläger meint, sein Auskunftsanspruch sei nicht erfüllt, weil er ohne Einsichtnahme in die (Papier)Akte bei der Beklagten nicht überprüfen könnte, ob die ihm übersandten Ausdruck den vollständigen Akteninhalt umfassten, verfängt dieser Einwand nicht.

    Denn der Kläger hat schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, aus denen sich überhaupt ergeben könnte, dass der ihm übersandte Aktenausdruck unvollständig wäre. Vielmehr hat er selbst angegeben, diese selbst nicht weiter überprüft zu haben. Seine allgemeinen Befürchtungen bzgl. einer etwaigen Unvollständigkeit der Akten aufgrund vermeintlich nicht vertrauenswürdigen Gesamtverhaltens der Beklagten genügen hier nicht.

    b)

    Darüber hinaus begründet § 58 Abs. 2 BRAO - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen Anspruch auf persönliche Einsichtnahme in die Akte bzgl. des Aufsichtsvorgangs bei der Beklagten.

    (1)

    Der Senat geht davon aus, dass die Akte zum streitgegenständlichen Aufsichtsvorgang bei der Beklagten elektronisch geführt wird. Etwas anderes behauptet der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar. Er selbst gründet seine Annahme, dass bei der Beklagten Personal- oder Mitgliederakten - zumindest zum Teil - noch in Papierform geführt würden, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung darauf, dass er vielleicht Ende 2023 oder Anfang 2024 wegen eines Aufsichtsvorgangs betreffend Herrn O. bei der Generalstaatsanwaltschaft zur Akteneinsicht gewesen sei; dort habe er Einsicht in den betreffenden Vorgang O. erhalten. Bei dieser Gelegenheit habe er auch zwei Aktenordner mit jeweils etwa 500 Blatt Papier gesehen, als seine Personalakte erkannt, die allerdings keine Aufsichtsvorgänge enthalten habe, und auch in diese Einsicht genommen. Dabei habe er anhand des Papiers festgestellt, dass es sich um alte und damit um die Original-Personalakten gehandelt habe.

    Hieraus ergibt sich nichts, was den Schluss zulassen würde, dass (auch) der streitgegenständliche Aufsichtsvorgang bei der Beklagten nicht in elektronischer Form, sondern als Papierakte geführt würde. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers enthielt die seinerzeit vermeintlich in Papierform geführte Personalakte keine Aufsichtsvorgänge. Außerdem ist der streitgegenständliche Aufsichtsvorgang nach dem eigenen Vorbringen des Klägers erst im März 2025 von der Beklagten an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet worden.

    (2)

    Vor diesem Hintergrund wäre die Übersendung des Aufsichtsvorgangs per beA an den Kläger zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausreichend, und zwar unabhängig davon, ob der der Kläger dem zugestimmt hätte; jedenfalls genügt die Übersendung von Ausdrucken der Akte an den Kläger per Post.

    Entsprechendes ergibt sich schon aus dem Gesetz, nach dem die Rechtsanwaltskammer den Inhalt der Akten bei einer elektronischen Aktenführung elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen hat (§ 58 Abs. 2 S. 3 BRAO). Darüber hinaus hat schon die Beklagte zutreffend auf die Gesetzesbegründung zu § 58 Abs. 2 BRAO in BT-Drs 19/26828, S. 202/203 verwiesen:

    Die Regelung des Satzes 3 zur Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung ist dabei bewusst technologieoffen gehalten. So kann sie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Beispiel durch die Übermittlung elektronischer Kopien (insbesondere über das besondere elektronische Anwaltspostfach), die Zurverfügungstellung der Inhalte auf einem Datenträger, die Einrichtung eines Akteneinsichtsportals oder die Übersendung von Ausdrucken erfolgen. Die Entscheidung darüber liegt bei der Rechtsanwaltskammer; besondere Wünsche ihrer Mitglieder sollte sie jedoch nach Möglichkeit berücksichtigen.

    Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich vorgesehen, dass die Akten über das beA zur Verfügung gestellt werden oder Ausdrucke übersandt werden können. Zwar sollen besondere Wünsche der Mitglieder nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Mangels jeglicher greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass der dem Kläger per beA, jedenfalls auch als Ausdruck übersandte Aufsichtsvorgang unvollständig oder ungenügend wäre, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte hier einen besonderen Wunsch des Klägers zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte.

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 24.11.2017 (1 AGH 30/17) noch entschieden hat, bei einer elektronisch geführten Personalakte genüge die Übersendung von Ausdrucken zur Erfüllung des Einsichtnahmeanspruchs nicht (juris-Rn. 16), hält er an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die zwischenzeitliche Gesetzesänderung des § 58 BRAO und die o.g. Gesetzesbegründung nicht mehr fest.

    II.

    a)

    Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise für erledigt erklärt hat, hat sich die Beklagte dieser Erklärung nicht angeschlossen und ist eine Erledigung auf Grundlage des Klägervorbringens tatsächlich nicht eingetreten. Denn sein tatsächliches Rechtsbegehren, persönlich Akteneinsicht in den Aufsichtsvorgang bei der Beklagten zu nehmen, hält er weiterhin aufrecht.

    b)

    Das vorliegende Verfahren war nicht auszusetzen. Es ist nicht ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, was Gegenstand einer etwaigen "Datenschutzeingabe" ist und inwiefern das betreffende Verfahren für die vorliegende Entscheidung vorgreiflich i.S.d. § 94 VwGO wäre.

    III.

    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

    Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

    Rechtsgebiet(e):Akteneinsicht, elektronische Akte, persönliche Einsichtnahme vor Ort Vorschriften:§ 58 Abs. 2 BRAO