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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Wer unnötig wartet, prüft nicht „zeitnah“

    | Für den beA-Versand gelten die gleichen Grundsätze, wie seinerzeit für Telefaxsendungen. So muss die Kanzlei nach dem Verschicken prüfen, ob die elektronische Eingangsbestätigung (eEB) des Gerichts eingeht. Es genügt nicht, wenn das Personal nur angewiesen ist, den erfolgreichen Versand per beA zu prüfen (OVG Nordrhein-Westfalen 22.6.22, 31 A 373/22.O, Abruf-Nr. 230752 ). |

     

    In dem aktuellen Fall hatte sich weder der Anwalt eine Absendebestätigung der verschickten Berufungsschrift anzeigen lassen noch hatte das Kanzleipersonal dies kontrolliert. Jene Kontrolle war zwar in der Kanzlei angeordnet worden, wäre aber allein auch nicht ausreichend gewesen. Denn ob der versendete Schriftsatz erfolgreich an das Gericht übermittelt wurde, lässt sich so nicht sicherstellen. Zu einer wirksamen Eingangskontrolle gehört vielmehr unmissverständlich, die gerichtlich eingehende Eingangsbestätigung auf alle mit der Nachricht versendeten Dokumente zu kontrollieren (OLG München AK 22, 114). Nur diese eEB verschafft dem Absender Gewissheit und wird automatisch bei Eingang generiert.

     

    Wenn der Anwalt die eEB nicht „zeitnah“ erhält, muss er damit rechnen, dass die Übermittlung fehlgeschlagen ist. Ggf. muss er auf Fehler beim Übermittlungsvorgang prüfen und einen erneuten Versand beginnen. War dies nicht möglich oder gab es Störungen in der beA-Infrastruktur, muss er dies dem Gericht darlegen (iww.de/ak, Abruf-Nr. 45867285). Die Einlassung, dass die „Eingangsbestätigung nicht bekannt“ sei, genügt kaum für eine Wiedereinsetzung. Dass und wann der Anwalt angeordnet hat, Eingangsbestätigungen zu prüfen, sollte in einer allgemeinen Arbeitsanweisung der Kanzlei dokumentiert sein (Musterformulierung unter iww.de/ak, Abruf-Nr. 42249377).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Auch in eigener Sache muss der Anwalt Schriftsätze elektronisch einreichen, AK 22, 112
    • Anwalt muss Eingangsbestätigung auf Anhänge hin überprüfen, AK 22, 114
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 146 | ID 48483014