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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Internet-Backup für beA erforderlich

    | Das OVG Nordrhein-Westfalen verlangt bei längerem Internetausfall für das beA alternative Internetzugänge (6.7.22, 16 B 413/22, Abruf-Nr. 232300 ). |

     

    In dem konkreten Fall hatte der Ausfall der Telefon- und Internetverbindung einen ernsten Hintergrund ‒ die Flutkatastrophe im Ahrtal im vergangenen Jahr. Die Prozessordnungen regeln nur eine „vorübergehende“ Störung (§ 130d ZPO, § 32d StPO, § 46c ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO, § 14 Abs. 2 FamFG). Insofern dürfte das Gesetz eng auszulegen sein: Das Signieren erfordert aus berufsrechtlichen Gründen Internetverbindung und -Backup. Doch diese Möglichkeiten sind zahlreich: Teilweise bieten die Router einen zusätzlichen Internetzugang über eine SIM-Karte. Mobiles Internet kann über einen Hotspot per Handy oder Zusatzgerät eingerichtet werden. Hohe Geschwindigkeit und Flexibilität wird auch mit Satelliteninternet erreicht. Jedenfalls sollte der Internetzugang über ein VPN (Virtual Private Network) abgesichert werden. (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s7223)

    (mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 204 | ID 48675679